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§ 14 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 14 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2.
entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder

3.
entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

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Zitierungen von § 14 EVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 EVG Strafvorschriften
... zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, 2. durch eine in ... Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, 2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten ... Erzeugnisse schwer gefährdet oder 3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
§ 7 EWMV
... Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...