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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 14 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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§ 14 Bußgeldvorschriften
§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- einer Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Verfügung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
- 2.
- entgegen § 9 Abs. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
- 3.
- entgegen § 9 Abs. 2 Satz 2 Maßnahmen nicht duldet, beauftragte Personen nicht unterstützt oder geschäftliche Unterlagen nicht vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
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Zitierungen von § 14 EVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 EVG Strafvorschriften
... zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, 2. durch eine in ... Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt, 2. durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten ... Erzeugnisse schwer gefährdet oder 3. bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
§ 7 EWMV
... Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... Ordnungswidrig im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Ernährungsvorsorgegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder ...
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