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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 10.04.2017 aufgehoben
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§ 15 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)
G. v. 20.08.1990 BGBl. I S. 1766; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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Geltung ab 26.08.1990; FNA: 780-6 Organisation der Landwirtschaft
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§ 15 Strafvorschriften
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
- eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt,
- 2.
- durch eine in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichnete Handlung die Versorgung mit einem der in § 1 Abs. 3 genannten Erzeugnisse schwer gefährdet oder
- 3.
- bei Begehung einer in § 14 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Handlung eine außergewöhnliche Mangellage bei der Versorgung mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt.
Zitierungen von § 15 EVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 15 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 01.12.1994 BGBl. I S. 3674; aufgehoben durch § 9 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214
§ 7 EWMV
... mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder ...
Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
§ 7 EWMV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
... mit Erzeugnissen zur Erzielung von bedeutenden Vermögensvorteilen ausnutzt, ist nach § 15 des Ernährungsvorsorgegesetzes strafbar. (3) Wer vorsätzlich oder ...
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