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§ 16 - Ernährungsvorsorgegesetz (EVG)

§ 16 Zuständige Verwaltungsbehörde bei Ordnungswidrigkeiten



Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist

1.
bei Zuwiderhandlungen gegen Verfügungen nach § 9 Abs. 1 und 2,

a)
sofern sie von einer Bundesbehörde erlassen worden sind, das Bundesministerium,

b)
sofern sie von einer Landesbehörde erlassen worden sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle,

2.
bei Zuwiderhandlungen gegen eine Rechtsverordnung nach § 2 Abs. 1 oder eine auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangene vollziehbare Verfügung,

a)
soweit Bundesbehörden zur Durchführung zuständig sind, das Bundesministerium oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde,

b)
soweit Landesbehörden zur Durchführung zuständig sind, die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle oder die in der Rechtsverordnung bestimmte Behörde.



 

Zitierungen von § 16 EVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 EVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Ernährungswirtschaftsmeldeverordnung (EWMV)
V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2214; aufgehoben durch Artikel 3 G. v. 04.04.2017 BGBl. I S. 772
Eingangsformel EWMV
... des § 2 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und § 16 Nr. 2 Buchstabe b, jeweils in Verbindung mit § 3 Abs. 4 Satz 1, des ...
§ 8 EWMV Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten
... Verwaltungsbehörde im Sinne des § 16 Nr. 2 Buchstabe b des Ernährungsvorsorgegesetzes oder des § 25 Nr. 2 Buchstabe b des ...