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Änderung § 3 EVG vom 08.09.2015
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§ 3 EVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 3 EVG n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 362 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Rechtsverordnungen | |
(Text alte Fassung) (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (Bundesministerium) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1. | (Text neue Fassung) (1) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt die Bundesregierung. Sie kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) übertragen; dies gilt nicht für die Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1. |
(2) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes dürfen nur angewendet werden, wenn die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgestellt hat, daß eine Versorgungskrise eingetreten ist. Die Bundesregierung hat die Versorgungskrise unverzüglich durch Rechtsverordnung für beendet zu erklären, wenn die Voraussetzungen für ihre Feststellung nicht mehr gegeben sind. Satz 1 gilt nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. | |
(3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie. | (3) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium, wenn die Bundesregierung die Feststellung nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit, soweit der Schutz der Bevölkerung vor Umwelteinwirkungen oder ionisierender Strahlung berührt ist. Rechtsverordnungen des Bundesministeriums nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie. |
(4) Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Zustimmung des Bundesrates. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen werden und deren Geltungsdauer sich auf nicht mehr als zwei Monate erstreckt, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates; ihre Geltungsdauer darf nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden. Sollen Rechtsverordnungen nach Satz 2 länger als ein Jahr gelten, bedürfen sie auch der Zustimmung des Deutschen Bundestages. (5) Rechtsverordnungen, die vor der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind unverzüglich außer Anwendung zu setzen, wenn der Deutsche Bundestag und der Bundesrat dies verlangen. Rechtsverordnungen, die nach der Feststellung der Bundesregierung nach Absatz 2 Satz 1 erlassen worden sind, sind beim Vorliegen der Voraussetzung des Satzes 1 unverzüglich aufzuheben oder außer Anwendung zu setzen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Rechtsverordnungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8. |
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