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§ 2 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)

neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 2 Statistisches Bundesamt



(1) Das Statistische Bundesamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin des Statistischen Bundesamtes wird vom Bundespräsidenten oder von der Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt.

(3) Das Statistische Bundesamt führt seine Aufgaben nach den Anforderungen der fachlich zuständigen Bundesministerien im Rahmen eines mit der Finanzplanung abgestimmten Aufgabenprogramms und der verfügbaren Haushaltsmittel auf der Grundlage der jeweils sachgerechten Methoden durch.



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Frühere Fassungen von § 2 BStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 177 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 27.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
vom 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
aktuellvor 27.07.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 177 11. ZustAnpV Änderung des Bundesstatistikgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 und § 4 Absatz 2 Satz 2 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. ...

Gesetz zur Änderung des Bundesstatistikgesetzes und anderer Statistikgesetze
G. v. 21.07.2016 BGBl. I S. 1768
Artikel 1 BStatGuaÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... „Gesellschaft," das Wort „Wirtschaft," eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Außenhandelsstatistikgesetz (AHStatGes)
G. v. 01.05.1957 BGBl. I S. 413; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1751
§ 10 AHStatGes
... Die Außenhandelsstatistik ist vom Statistischen Bundesamt nach § 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistik für Bundeszwecke zu erheben und aufzubereiten.  ...