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§ 8 - Bundesstatistikgesetz (BStatG)
neugefasst durch B. v. 20.10.2016 BGBl. I S. 2394; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 152
Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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Geltung ab 30.01.1987; FNA: 29-22 Statistik
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§ 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug
(1) 1Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2§ 13a Satz 1 gilt entsprechend. 3Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen.
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2727 m.W.v. 29. Dezember 2022
Frühere Fassungen von § 8 BStatG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.12.2022 | Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 BStatG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 BStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BStatG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 BStatG Aufgaben des Statistischen Bundesamtes (vom 27.07.2016)
... durchzuführen, 9. im Auftrag oberster Bundesbehörden Statistiken nach § 8 zu erstellen, 10. Statistiken anderer Staaten, der Europäischen Union und ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über Steuerstatistiken (StStatG)
Artikel 35 G. v. 11.10.1995 BGBl. I S. 1250, 1409; zuletzt geändert durch Artikel 46 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
§ 9 StStatG Statistische Aufbereitung von Daten aus dem Vollzug der Steuergesetze (vom 01.01.2012)
... sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug übertragen wird, sind ...
Verwaltungsdatenverwendungsgesetz (VwDVG)
Artikel 1 G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
§ 1 VwDVG Übermittlung und Verwendung (vom 29.12.2022)
... und 5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes . Die Daten werden für die unter den Nummern 1 bis 3 genannten Zwecke nur ...
§ 3c VwDVG Daten über bewilligte staatliche finanzwirksame Hilfen (vom 29.12.2022)
... Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 8 BeitrRLUmsG Änderung des Gesetzes über Steuerstatistiken
... sowie der Kraftfahrzeugsteuer und der Versicherungsteuer dem Statistischen Bundesamt nach § 8 des Bundesstatistikgesetzes die statistische Aufbereitung von Angaben aus dem Verwaltungsvollzug ...
Gesetz zur Änderung des Statistikregistergesetzes und weiterer Gesetze
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727
Artikel 2 StatRegGÄndG Änderung des Verwaltungsdatenverwendungsgesetzes
... „5. die Aufgabenwahrnehmung nach § 3 Absatz 1 Nummer 9 in Verbindung mit § 8 des Bundesstatistikgesetzes ." 2. In § 3b Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ... deren Zuständigkeitsbereich für statistische Aufbereitungen auf regionaler Ebene. § 8 Absatz 1 Satz 3 des Bundesstatistikgesetzes gilt für die statistischen Ämter der Länder entsprechend." 4. Dem ...
Artikel 5 StatRegGÄndG Änderung des Bundesstatistikgesetzes
... § 8 Absatz 1 des Bundesstatistikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2394), das zuletzt durch ...
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