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Änderung § 8 BStatG vom 29.12.2022
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§ 8 BStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.12.2022 geltenden Fassung | § 8 BStatG n.F. (neue Fassung) in der am 29.12.2022 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Aufbereitung von Daten aus dem Verwaltungsvollzug | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Soweit Verwaltungsstellen des Bundes aufgrund nicht-statistischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften Daten erheben oder bei ihnen Daten auf sonstige Weise anfallen, kann die statistische Aufbereitung dieser Daten ganz oder teilweise dem Statistischen Bundesamt übertragen werden. 2 § 13a Satz 1 gilt entsprechend. 3 Das Statistische Bundesamt ist mit Einwilligung der auftraggebenden Stelle berechtigt, aus den aufbereiteten Daten statistische Ergebnisse für allgemeine Zwecke darzustellen und zu veröffentlichen. |
(2) Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt. |
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