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§ 3 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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§ 3 Umfang der Verpflichtung
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2 sind nur zulässig,
- 1.
- um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen und
- 2.
- wenn eine Gefährdung der Versorgung durch marktgerechte Maßnahmen nicht, nicht rechtzeitig oder nur mit unverhältnismäßigen Mitteln zu beheben oder zu verhindern ist.
Zitierungen von § 3 MinÖlBewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MinÖlBewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015)
... Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5090/a70491.htm