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§ 9 - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)

§ 9 Zuständige Behörde



(1) Zuständig sind

1.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für

a)
Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;

b)
die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an

das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Bundespolizei,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen, die gemäß Kapitel 12 des Postgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilität

sowie

das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;

2.
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;

3.
die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

a)
für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,

b)
gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;

4.
die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;

5.
die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verfügungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.





 

Frühere Fassungen von § 9 MinÖlBewV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 19.07.2024Artikel 27 Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
vom 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
aktuell vorher 09.03.2023Artikel 10 Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
vom 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
aktuell vorher 01.12.2021Artikel 31 Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
vom 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 221 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 04.06.2016Artikel 10 WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 02.06.2016 BGBl. I S. 1257
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 378 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MinÖlBewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MinÖlBewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MinÖlBewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 MinÖlBewV Bezugscheine (vom 08.09.2015)
... Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die dort ...
§ 10 MinÖlBewV Zuwiderhandlungen (vom 04.06.2016)
... der Kreisstufe. Die übergeordnete Behörde ist in den Fällen des § 9 Abs. 4 ...
§ 11 MinÖlBewV Inkrafttreten und Anwendbarkeit (vom 08.09.2015)
... für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. (3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 31 TKMoG Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... 705-1-8) In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 221 der Verordnung vom 19. Juni ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 221 11. ZustAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
...  In § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Juni 2016 ...

Gesetz zur Anpassung von Gesetzen und Verordnungen an die neue Behördenbezeichnung des Bundesamtes für Güterverkehr
G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
Artikel 10 BALMG Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
...  § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 378 9. ZustAnpV Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... und das Wort „dieser" durch das Wort „dieses" ersetzt. 3. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 und Buchstabe b werden jeweils die ...

Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG)
G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Artikel 27 PostModG Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
...  § 9 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 19. April 1988 (BGBl. I S. 530), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. März ...

WSV-Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 02.06.2016 BGBl. I S. 1257, 1728
Artikel 10 WSVZuAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
...  In § 9 Absatz 1 Nummer 3 in dem Satzteil vor Buchstabe a und § 10 Absatz 2 Satz 1 der ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 265 10. ZustAnpV Änderung der Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung
... durch die Wörter „Wirtschaft und Energie" ersetzt. 2. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert: ...