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Änderung § 4 MinÖlBewV vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4 MinÖlBewV, alle Änderungen durch Artikel 265 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der MinÖlBewV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 4 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 4 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 265 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung


(Text alte Fassung)

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit

(Text neue Fassung)

(1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit

1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt,

2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist,

3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder

4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt.

(2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich.



(heute geltende Fassung)