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Änderung § 4 MinÖlBewV vom 08.09.2015
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§ 4 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 4 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 265 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung | |
(Text alte Fassung) (1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit | (Text neue Fassung) (1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit |
1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt, 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist, 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder 4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt. (2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich. |
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