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Synopse aller Änderungen der MinÖlBewV am 08.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 265 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der MinÖlBewV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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MinÖlBewV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | MinÖlBewV n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 265 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Allgemeine Verbrauchseinschränkung | |
(Text alte Fassung) (1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit | (Text neue Fassung) (1) Schränkt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 bis 8 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes den Verbrauch oder die Verwendung von Produkten zeitlich oder mengenmäßig ein (Bewirtschaftung), so darf der Unternehmer über diese Produkte nur verfügen, sie beziehen oder verwenden, soweit |
1. eine Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 vorliegt, 2. eine allgemeine Genehmigung nach § 5 Abs. 1 oder 3 erlassen ist, 3. eine Einzelgenehmigung nach § 5 Abs. 2 erteilt wurde oder 4. die Lieferung gegen Bezugschein nach § 6 erfolgt. (2) Die Entnahme von Produkten durch den Unternehmer für eigene Zwecke steht der Verfügung nach Absatz 1 gleich. | |
§ 5 Genehmigungen | |
(1) In der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 kann die Verfügung des Unternehmers über Produkte, deren Bezug oder Verwendung insgesamt oder hinsichtlich bestimmter Arten oder Tatbestände allgemein genehmigt werden, soweit dadurch die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr, der verbündeten Streitkräfte und der öffentlichen Verwaltung erforderliche Versorgung mit Produkten nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere für Produkte, die 1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung oder zur Herstellung von anderen Produkten oder Waren bestimmt sind, 2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen Weiterveräußerung abgegeben werden oder 3. an öffentliche Auftraggeber und die verbündeten Streitkräfte auf Grund von Verträgen zu liefern sind, die zum Zeitpunkt der Anwendbarkeit der Rechtsverordnung nach § 4 Abs. 1 bestehen, und in denen die zu erbringende Leistung nach Art, Umfang und Zeit bestimmt ist. (2) Sind Produkte nach § 4 Abs. 1 bewirtschaftet, so kann die zuständige Behörde in Einzelfällen die Verfügung über diese Produkte, deren Bezug oder Verwendung genehmigen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 vorliegen. | |
(3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer | (3) Wird der Verbrauch von Produkten nach § 4 Abs. 1 eingeschränkt, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung für die Übergangszeit bis zur Erteilung von Bezugscheinen allgemein genehmigen, daß in einem zu bestimmenden Zeitraum gegenüber dem Halter eines Kraftfahrzeugs eine festzulegende Menge Vergaser-, Dieselkraftstoff oder Flüssiggas unter der Voraussetzung abgegeben werden kann, daß der Unternehmer |
1. über die Abgabe eine Liste führt, die das Datum der Abgabe, das amtliche Kennzeichen oder das Versicherungskennzeichen des betankten Kraftfahrzeugs, Art und Menge der Abgabe sowie die Unterschrift des Empfängers enthält und 2. die abgegebene Menge mit dem Namensstempel der Tankstelle in ein zu bestimmendes Kontrollpapier einträgt. In der Rechtsverordnung ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Abgabe dem Halter des Kraftfahrzeugs auf seine Zuteilung nach § 6 anzurechnen ist. | |
§ 6 Bezugscheine | |
(1) Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die dort genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist. (2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt. | (1) Für den Bezug von nach § 4 Abs. 1 bewirtschafteten Produkten können die zuständigen Behörden zur Deckung des nach § 3 Nr. 1 bestehenden Bedarfs auf Antrag Bezugscheine im Rahmen der gegebenen Versorgungslage erteilen. In den Fällen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die dort genannten obersten Bundesbehörden und Dienststellen ermächtigen, bis zur Höhe der ihnen zugewiesenen Mengen Bezugscheine selbst auszustellen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde können ein anderes Verfahren zulassen, wenn der Nachweis der Lieferung und des Bezuges bewirtschafteter Produkte sichergestellt ist. (2) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. |
(3) Die Bezugscheine dürfen nicht übertragen werden. Die Anträge auf Erteilung von Bezugscheinen sind zutreffend zu begründen. (4) Wenn Unternehmer Endverbraucher mit bewirtschafteten Produkten beliefern, haben sie die im Bezugschein bestimmte Art und Menge gegen Aushändigung des Bezugscheines und Bezahlung abzugeben, soweit Vorräte vorhanden sind und eine Verpflichtung nach § 1 nicht entgegensteht. (5) Entsteht im Einzelfall ein nicht vorhersehbarer Bedarf an Produkten, dessen sofortige Deckung für Zwecke der Verteidigung aus besonderem öffentlichen Interesse unerläßlich ist, kann die zuständige Behörde den Unternehmer nach Absatz 4 zur vorrangigen Belieferung bestimmter Bezugscheininhaber verpflichten. (6) Der Unternehmer hat die ihm ausgehändigten Bezugscheine durch einen Vermerk zu entwerten, ein Jahr aufzubewahren und innerhalb dieser Frist der zuständigen Behörde auf Anforderung vorzulegen. | |
§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung | |
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden: 1. nach Art und Menge a) die inländische Rohölförderung, b) die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern, c) die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland, d) den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte, e) den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten; 2. unterteilt nach Art und Menge der Produkte a) die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See, b) die Bestände im Inland, c) die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft, d) die Bestandsveränderungen durch Verluste; 3. die Kapazitäten a) der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen, b) der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen, c) der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Kubikmeter. Als Produkte im Sinne der Nummern 1 und 2 gelten auch andere zur Herstellung von Fertigprodukten erforderliche Einsatzstoffe sowie die aus anderen Rohstoffen gewonnenen, den Produkten gleichstehende Erzeugnisse. | |
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben. | (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben. |
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt. | |
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt. | (5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt. |
§ 9 Zuständige Behörde | |
(1) Zuständig sind | |
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie oder die von ihm bestimmte Stelle für | 1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für |
a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2; b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte, das Bundesministerium des Innern für die Bundespolizei, | |
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie für die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Güterverkehr | das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen gemäß § 2 des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes, soweit sie aufgrund einer Rechtsverordnung gemäß § 3 des vorgenannten Gesetzes verpflichtet sind, für das Bundesamt für Post und Telekommunikation und für das Bundesamt für Zulassungen in der Telekommunikation, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Güterverkehr |
sowie das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen; 2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7; 3. die Behörden der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes a) für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren, b) gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8; 4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb; 5. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen. (2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen. | |
(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie Verfügungen erlassen. | (3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verfügungen erlassen. |
(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen. (5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen. | |
§ 11 Inkrafttreten und Anwendbarkeit | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung vom 21. Juli 1976 (BGBl. I S. 1829) außer Kraft. | |
(2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung bestimmt. | (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Artikels 80a des Grundgesetzes und erst dann angewandt werden, wenn es das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung bestimmt. |
(3) § 9 Abs. 2 und 5 ist mit dem Inkrafttreten anwendbar. |
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