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Änderung § 9 MinÖlBewV vom 09.03.2023

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§ 9 MinÖlBewV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 9 MinÖlBewV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zuständige Behörde


(1) Zuständig sind

1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder die von ihm bestimmte Stelle für

a) Verpflichtungen nach den §§ 1 und 2;

b) die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 an

das Bundesministerium der Verteidigung für die Bundeswehr und die verbündeten Streitkräfte,

das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat für die Bundespolizei,

das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie für die Unternehmen, die gemäß § 1 des Postsicherstellungsgesetzes oder Teil 10 Abschnitt 2 des Telekommunikationsgesetzes verpflichtet sind, sowie für die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen,

(Text alte Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Güterverkehr

(Text neue Fassung)

das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für die Eisenbahnen des Bundes und das Bundesamt für Logistik und Mobilität

sowie

das Auswärtige Amt oder das Bundeskanzleramt für die diplomatischen und berufskonsularischen Vertretungen, die bevorrechtigten internationalen Organisationen und andere bevorrechtigte Vertretungen;

2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die Erhebung der Meldungen nach § 7;

3. die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

a) für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 und die Anordnung nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Binnen- und Seeschiffe, die auf Bundeswasserstraßen verkehren,

b) gegenüber Bunkerstationen, wenn sie bewirtschaftete Produkte an Schiffe im Sinne des Buchstabens a liefern, für die Anforderung entwerteter Bezugscheine nach § 6 Abs. 6 sowie die Erhebung der Meldungen nach § 8;

4. die für Angelegenheiten der Luftfahrt zuständigen höheren Verwaltungsbehörden der Länder - in Ländern, in denen diese nicht bestehen, die für die gewerbliche Wirtschaft zuständige oberste Landesbehörde - für die Erteilung von Bezugscheinen nach § 6 Abs. 1 sowie die Anordnung des Vorranges nach § 6 Abs. 5 zur Deckung des Bedarfs an Produkten für Luftfahrzeuge und den Flugplatzbetrieb;

5. die Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe in allen übrigen Fällen.

(2) Soweit in Ländern Behörden der allgemeinen Verwaltung auf der Kreisstufe als untere Behörden der allgemeinen Landesverwaltung tätig sind, können die Landesregierungen die Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 ganz oder teilweise auf die Behörden der kreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindeverbände übertragen.

(3) Liegen die in § 9 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes genannten Voraussetzungen vor, so kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Verfügungen erlassen.

(4) Sind die in Absatz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Behörden und die höheren Verwaltungsbehörden nach Absatz 1 Nr. 4 aus tatsächlichen Gründen nicht in der Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so sind diese von der übergeordneten Behörde wahrzunehmen.

(5) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuständigkeit von Behörden dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.