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III. Abschnitt - Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)
V. v. 19.04.1988 BGBl. I S. 530; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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Geltung ab 27.04.1988; FNA: 705-1-8 Leistungspflicht der Wirtschaft
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III. Abschnitt Meldepflichten
§ 7 Meldung des Aufkommens und der Verarbeitung
(1) Um die für Zwecke der Verteidigung, insbesondere zur Deckung des Bedarfs der Zivilbevölkerung, der Bundeswehr und der verbündeten Streitkräfte erforderliche Versorgung mit Produkten sicherzustellen, haben nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer der zuständigen Behörde für den abgelaufenen, den laufenden und den nächsten Monat folgende Angaben zu melden:
- 1.
- nach Art und Menge
- a)
- die inländische Rohölförderung,
- b)
- die Ein- und Ausfuhr von Rohöl und Produkten nach Ursprungs- und Bestimmungsländern,
- c)
- die Zugänge von Rohöl und Produkten aus dem Inland,
- d)
- den Absatz von Rohöl und Produkten im Inland nach Abnehmergruppen; gesondert auszuweisen sind die Ablieferungen an die See- und Binnenschiffahrt, die Luftfahrt, die chemische Industrie und an eigene sowie verbündete Streitkräfte,
- e)
- den Einsatz von Rohöl, von zur Verarbeitung bestimmten Produkten und sonstigen Einsatzstoffen in Verarbeitungsanlagen, den zur Herstellung von Produkten benötigten Eigenverbrauch und die Herstellung von Produkten;
- 2.
- unterteilt nach Art und Menge der Produkte
- a)
- die zur inländischen Versorgung bestimmten Bestände im Ausland oder auf See,
- b)
- die Bestände im Inland,
- c)
- die Bestände zu Erfüllung der Pflichtbevorratung im Bereich der Europäischen Gemeinschaft,
- d)
- die Bestandsveränderungen durch Verluste;
- 3.
- die Kapazitäten
- a)
- der Raffinerien, Konversions- und Nachverarbeitungsanlagen,
- b)
- der zur Weiterleitung von Produkten bestimmten Rohrleitungen,
- c)
- der Tanklager mit einem Fassungsvermögen ab 1.000 Kubikmeter.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 1 verpflichtete Unternehmer die Meldungen abzugeben haben.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt durch Rechtsverordnung nach § 3 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, zu welchen Zeitpunkten nach § 1 Abs. 3 verpflichtete Unternehmer meldepflichtig werden und die Meldungen abzugeben haben.
(4) Die zuständige Behörde kann von der Erhebung der Meldungen bei solchen Unternehmern absehen, deren Meldungen sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht benötigt.
(5) Die zuständige Behörde kann Einzelangaben an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterleiten, soweit dieses sie zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Zwecke benötigt.
Text in der Fassung des Artikels 265 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
§ 8 Besondere Meldepflichten
§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Für die in § 7 Abs. 1 genannten Zwecke haben Unternehmer, die eine öffentliche Tankstelle oder Bunkerstation für die Schiffahrt betreiben, der zuständigen Behörde ihre Bestände an bewirtschafteten Produkten erstmalig zum Zeitpunkt des Beginns der Bewirtschaftung nach § 4 zu melden.
(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter Ausfertigung zu erstatten und müssen folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Namen (Firma) des Unternehmers,
- 2.
- die Anschrift der Tankstelle bzw. Bunkerstation und
- 3.
- die Höhe des Bestandes an bewirtschafteten Produkten in der für diese üblichen Maßeinheit sowie den Stand der Zählwerke für die Messung der Abgabemengen.
(3) Die zuständige Behörde kann bestimmen, daß und zu welchem Zeitpunkt erneut Meldungen abzugeben sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5090/b13650.htm