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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben
§ 1 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 1 Fortbildungsseminare
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B Fortbildungsseminare nach Maßgabe der folgenden Vorschriften einführen. Die Entscheidung über die Einführung ist nach den für Allgemeinverfügungen geltenden landesrechtlichen Vorschriften zu veröffentlichen.
Zitierungen von § 1 FreiwFortbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreiwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... Die Fahrschule muss ihren Sitz in einem Land haben, das die Fortbildungsseminare nach § 1 eingeführt hat. (6) Die Anerkennung nach Absatz 1 erlischt, wenn die ...
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