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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben
§ 3 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 3 Teilnehmerzahl, Inhalt und Umfang
(1) Das Fortbildungsseminar ist in Gruppen mit mindestens vier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen. Es besteht aus
- 1.
- einem Kurs mit drei Gruppensitzungen von je 90 Minuten Dauer,
- 2.
- einer Übungs- und Beobachtungsfahrt mit mindestens zwei und höchstens drei Teilnehmern mit einer Fahrzeit von 60 Minuten je Teilnehmer sowie
- 3.
- praktischen Sicherheitsübungen für Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe der Klasse B von 240 Minuten Dauer.
(2) In den Gruppensitzungen sollen die Erfahrungen, Probleme und Schwierigkeiten von Fahranfängern bei der Teilnahme am Straßenverkehr erörtert und die Erfahrungen aus den praktischen Kursteilen aufgearbeitet werden, um das Risikobewusstsein der Teilnehmer zu fördern und die Fähigkeit zur Gefahrenerkennung und -vermeidung zu verbessern. Dazu sollen insbesondere
- 1.
- Berichte über Fahrerlebnisse,
- 2.
- typische sowie fahranfängerspezifische Gefahrensituationen, Unfallursachen und Unfallfolgen,
- 3.
- vorausschauendes Fahren und die Vorhersehbarkeit des Verhaltens anderer Verkehrsteilnehmer,
- 4.
- Auswirkungen von Emotionen und Umwelteinflüssen auf das Fahren,
- 5.
- Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Alkohol und Drogen,
- 6.
- Beeinflussung des Fahrverhaltens durch Mitfahrer,
- 7.
- Erlebnisse sowie Ergebnisse der Übungs- und Beobachtungsfahrten sowie der praktischen Sicherheitsübungen,
- 8.
- der Umgang mit Verkehrsregeln,
- 9.
- Strategien zu dauerhaftem sicheren Fahren,
- 10.
- die Notwendigkeit von Sicherheitsreserven bei Geschwindigkeit und Abstand sowie
- 11.
- weitere Übungs- und Trainingsangebote
(3) In der Übungs- und Beobachtungsfahrt sollen die Teilnehmer durch den Vergleich verschiedener Fahrstile, durch Rückmeldung der Beobachtungen ihres Fahrverhaltens durch die mitfahrenden Teilnehmer und den Fahrlehrer sowie durch die Möglichkeit des Übens von Situationen, die sie für besonders schwierig halten, sicheres und verantwortungsvolles Fahrverhalten üben und die diesbezüglichen Kenntnisse vertiefen.
(4) In den praktischen Sicherheitsübungen sollen die Teilnehmer außerhalb des Straßenverkehrs
- 1.
- praktische Erfahrungen mit problematischen Fahrsituationen machen,
- 2.
- erleben, wie insbesondere geringfügige oder schwer erkennbare Veränderungen einzelner Fahrbedingungen erheblichen Einfluss auf die Beherrschung des Fahrzeugs haben,
- 3.
- ihre Selbsteinschätzung sowie ihre Einschätzung zu den Einflüssen verschiedener Fahrbahnzustände und Fahrzeugausstattungen sowie verschiedener Zusatzbelastungen, insbesondere laute Musik und Gespräche, auf das Fahrverhalten kritisch überprüfen,
- 4.
- Unterschiede im Fahrverhalten der Teilnehmer und deren Fahrzeuge erkennen und
- 5.
- die Bedeutung und Grenzen der korrekten Handhabung der Bedienelemente unter verschiedenen Bedingungen erfahren.
Text in der Fassung des Artikels 8b Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften V. v. 25. April 2006 BGBl. I S. 988 m.W.v. 30. April 2006
Frühere Fassungen von § 3 FreiwFortbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 30.04.2006 | Artikel 8b Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 25.04.2006 BGBl. I S. 988 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 FreiwFortbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreiwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 1 bis 3 vorgeschriebene Gestaltung der Fortbildungsseminare. § 13 Abs. 2 der ... und Fähigkeiten vermittelt werden. Wesentlicher Inhalt der Lehrgänge ist die nach § 3 Abs. 4 vorgeschriebene Gestaltung der Übungen. Über die Teilnahme an einem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Neuordnung des Rechts der Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 25.04.2006 BGBl. I S. 988
Artikel 8b FZV-EV Änderung der Fahranfängerfortbildungsverordnung
... § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahranfängerfortbildungsverordnung vom 16. Mai 2003 (BGBl. I S. 709) wird ...
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