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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2010 aufgehoben
§ 6 - Fahranfängerfortbildungsverordnung (FreiwFortbV)
Artikel 1 V. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 709; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.12.2009 BGBl. I S. 3943
Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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Geltung ab 24.05.2003 bis 31.12.2010; FNA: 9231-1-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 6 Evaluation
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Einführung der freiwilligen Fortbildungsseminare dient der Erprobung als Instrument zur Verbesserung der Verkehrssicherheit. Die Fortbildungsseminare werden von der Bundesanstalt für Straßenwesen wissenschaftlich begleitet und ausgewertet, um ihre Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit zu überprüfen (Evaluation).
(2) Für Zwecke der Evaluation darf die Bundesanstalt für Straßenwesen personenbezogene Daten von Seminarteilnehmern, Seminarleitern und Moderatoren nach Maßgabe des § 40 des Bundesdatenschutzgesetzes erheben und verwenden. Die Daten sind spätestens am 31. Dezember 2010 zu löschen oder so zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbezug nicht mehr hergestellt werden kann.
Zitierungen von § 6 FreiwFortbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FreiwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FreiwFortbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 FreiwFortbV Seminarleiter, Moderatoren für die praktischen Sicherheitsübungen
... Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6 ) verwendet werden, b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a ... Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6 ) verwendet werden, b) auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Buchstabe a ...
§ 5 FreiwFortbV Teilnahmebescheinigung
... Daten von der Bundesanstalt für Straßenwesen für Zwecke der Evaluation (§ 6 ) verwendet werden, 2. auf die Freiwilligkeit der Einwilligung nach Nummer ...
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