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§ 3 - Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG)
Artikel 1 G. v. 24.06.1991 BGBl. I S. 1318; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 25.02.1992 BGBl. I S. 297
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 610-6-11 Allgemeines Steuerrecht
Geltung ab 28.06.1991; FNA: 610-6-11 Allgemeines Steuerrecht
§ 3 Bemessungsgrundlage
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Solidaritätszuschlag bemißt sich vorbehaltlich Absatz 2,
- 1.
- soweit eine Veranlagung zur Einkommensteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten Einkommensteuer; - 2.
- soweit eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer vorzunehmen ist:
nach der für die Veranlagungszeiträume 1991 und 1992 festgesetzten positiven Körperschaftsteuer; - 3.
- soweit Vorauszahlungen zur Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu leisten sind:
nach den im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu leistenden Vorauszahlungen für die Kalenderjahre 1991 und 1992; - 4.
- soweit Lohnsteuer zu erheben ist:
nach der Lohnsteuer, die- a)
- vom laufenden Arbeitslohn zu erheben ist, der für einen nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird,
- b)
- von sonstigen Bezügen zu erheben ist, die nach dem 30. Juni 1991 und vor dem 1. Juli 1992 zufließen;
- 5.
- soweit ein Lohnsteuer-Jahresausgleich durchzuführen ist:
nach der Jahreslohnsteuer für die Ausgleichsjahre 1991 und 1992; - 6.
- soweit Kapitalertragsteuer zu erheben ist außer in den Fällen des § 44d des Einkommensteuergesetzes:
nach der im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Kapitalertragsteuer; - 7.
- soweit bei beschränkt Steuerpflichtigen ein Steuerabzugsbetrag nach § 50a des Einkommensteuergesetzes zu erheben ist:
nach dem im Zeitraum vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1992 zu erhebenden Steuerabzugsbetrag.
(2) § 51a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Steuerermäßigungen nach den §§ 21 und 26 des Berlinförderungsgesetzes mindern die Bemessungsgrundlage nicht.
Zitierungen von § 3 SolZG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SolZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SolZG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 SolZG Tarifvorschriften
... Solidaritätszuschlag beträgt in den Fällen 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert, 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 ... 1. des § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 3,75 vom Hundert, 2. des § 3 Abs. 1 Nr. 3, 4, 6 und 7 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage. ...
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