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Änderung § 8 EVO vom 29.07.2009

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EVOBV am 29. Juli 2009 und Änderungshistorie der EVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 8 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 8 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung


(Text neue Fassung)

§ 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.



 

 
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