Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen der EVO am 29.07.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Juli 2009 durch Artikel 3 des EUEBahnAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Züge
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Beförderungsbedingungen
    § 6 (weggefallen)
    § 7 Sonderabmachungen
II. Beförderung von Personen
    § 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung
    § 9 Fahrausweise
    § 10 Betreten der Bahnsteige
    § 11 Fahrpreise
    § 12 Erhöhter Fahrpreis
    § 13 Unterbringung der Reisenden
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 14 (aufgehoben)
(Text neue Fassung)

    § 14 Informationen
    § 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt
    § 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 17 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis


    § 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
    § 18 Fahrpreiserstattung
    § 19 Meinungsverschiedenheiten
    §§ 20 bis 24 (weggefallen)
III. Beförderung von Reisegepäck
    § 25 Aufgabe von Reisegepäck
    § 26 Verpackung. Kennzeichnung
    § 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein
    § 28 (weggefallen)
    § 29 Auslieferung
    § 30 (weggefallen)
vorherige Änderung nächste Änderung

    § 31 Haftung für Verlust oder Beschädigung
    § 32 Verlustvermutung
    § 33 Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung der Lieferfrist


    § 31 (aufgehoben)
    § 32 (aufgehoben)
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 (weggefallen)
IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung
    § 35 Gepäckträger
    § 36 Aufbewahrung des Gepäcks
vorherige Änderung nächste Änderung

V. bis VIII. (weggefallen)
    §§ 37 bis 96 (weggefallen)


V. Schlichtung
    § 37 Schlichtungsstelle
    §§ 38
bis 96 (weggefallen)
    Anlage (weggefallen)
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Beförderung von Personen- und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr COTIF (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt.



Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 5 Beförderungsbedingungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.

(2) Die Eisenbahn
kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Verordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(3) Die Eisenbahn
kann mit Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförderungsbedingungen festsetzen:

a) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen, Züge, Fahrzeuge und Abfertigungsarten,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern;

b) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend, sofern die Tarife Strecken zur Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln einbeziehen. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung, außer bei Beförderungen auf Seeschiffs- oder Luftstrecken, sowie für Überschreitung der Lieferfrist darf nicht abweichend geregelt werden.

(4) Für das Verhalten auf
dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen.



1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. 2 Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung


(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.



(3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.

(4)
Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 (aufgehoben)




§ 14 Informationen


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen.

(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Haftung bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis




§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Eisenbahn haftet dem Reisenden für den Schaden, der dadurch entsteht, dass die Reise wegen Ausfall, Verspätung oder Versäumnis des Anschlusses nicht am selben Tag fortgesetzt werden kann oder dass unter den gegebenen Umständen eine Fortsetzung am selben Tag nicht zumutbar ist. Der Schadenersatz umfasst die dem Reisenden im Zusammenhang mit der Übernachtung und mit der Benachrichtigung der ihn erwartenden Personen entstandenen angemessenen Kosten.

(2) Die Eisenbahn ist von dieser Haftung befreit, wenn der Ausfall, die Verspätung oder das Anschlussversäumnis auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1. außerhalb des Eisenbahnbetriebes liegende Umstände, die der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen er nicht abwenden konnte,

2. Verschulden des Reisenden oder

3. Verhalten eines Dritten, das der Beförderer trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen er nicht abwenden konnte.



(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. 1 Der Reisende
kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. 2 Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

2.
Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.

(3) 1 Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der Ausfall
oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

2. Verschulden des Reisenden;

3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

2 Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. 3 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.


 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 25 Aufgabe von Reisegepäck


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind. Auf die Beförderung von Reisegepäck sind die Vorschriften der §§ 407, 413, 414 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1, §§ 415, 418 bis 420, 423 bis 430, 432 bis 439 und 451b Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. Für Schäden hat der Absender jedoch nur bis zu einem Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepäckstück Ersatz zu leisten.



(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,

2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,

3. sonstige auch unverpackte Gegenstände

als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 31 Haftung für Verlust oder Beschädigung




§ 31 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Haftung der Eisenbahn wegen Verlust oder Beschädigung von Reisegepäck ist auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Gepäckstück, bei Verlust oder Beschädigung von Kraftfahrzeugen auf einen Betrag von 40.000 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt. Ein Anhänger mit oder ohne Ladung gilt als ein Kraftfahrzeug.

(2) Bei als Reisegepäck aufgegebenen Kraftfahrzeugen haftet die Eisenbahn nicht für Gepäckstücke außerhalb des Fahrzeugs. Für im Fahrzeug belassene Gegenstände ist die Haftung der Eisenbahn auf einen Betrag von 2.500 Deutsche Mark je Fahrzeug begrenzt.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 32 Verlustvermutung




§ 32 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert wird.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 33 Haftungshöchstbetrag bei Überschreitung der Lieferfrist




§ 33 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Überschreitung der Lieferfrist haftet die Eisenbahn bis zum dreifachen Betrag der Fracht je Gepäckstück oder, sofern es sich bei dem Reisegepäck nicht um ein Kraftfahrzeug handelt, nach Wahl des Reisenden bis zum einfachen Betrag der Fracht je Gepäckstück für je angefangene 24 Stunden.



 
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 37 (neu)




§ 37 Schlichtungsstelle


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Schlichtungsstelle anrufen.

(2) Eine Schlichtungsstelle ist insbesondere geeignet im Sinne von Absatz 1, wenn sie die Voraussetzungen der Empfehlung der Kommission 98/257/EG vom 30. März 1998 betreffend die Grundsätze für Einrichtungen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherstreitigkeiten zuständig sind (ABl. EG Nr. L 115 S. 31), erfüllt und die folgenden Grundsätze befolgt:

1. Die Schlichtungsstelle muss unabhängig sein und hierdurch unparteiisches Handeln sicherstellen; bei Kollegialentscheidungen kann die Unabhängigkeit durch eine paritätische Mitwirkung der Vertreter von Verbrauchern und Unternehmen gewährleistet werden;

2. die Beteiligten müssen Tatsachen und Bewertungen vorbringen können und rechtliches Gehör erhalten;

3. die Schlichter und ihre Hilfspersonen müssen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten;

4. das Schlichtungsverfahren muss zügig durchgeführt werden;

5. die Verfahrensregeln müssen für Interessierte zugänglich sein.

Eine Schlichtungsstelle im Sinne von Absatz 1 kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen soll bei der Beantwortung einer Beschwerde auf die Möglichkeit der Schlichtung hinweisen und die Adressen geeigneter Schlichtungsstellen mitteilen.

vorherige Änderung

§§ 37 bis 96 (weggefallen)




§§ 38 bis 96 (weggefallen)