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Änderung § 5 EVO vom 29.07.2009

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 5 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung
§ 5 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Beförderungsbedingungen


(Text alte Fassung)

(1) Die Bestimmungen dieser Verordnung und die Tarife sind die Beförderungsbedingungen der Eisenbahn.

(2) Die Eisenbahn
kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Tarifen oder durch Vereinbarung abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für die nach dieser Verordnung anzuwendenden, die Haftung der Eisenbahn regelnden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs.

(3) Die Eisenbahn
kann mit Genehmigung der nach Bundes- oder Landesrecht zuständigen Verkehrsbehörde in den Tarifen von dieser Verordnung abweichende Beförderungsbedingungen festsetzen:

a) für einzelne Strecken, Bahnhöfe, Zuggattungen, Züge, Fahrzeuge und Abfertigungsarten,
wenn besondere Verhältnisse es erfordern;

b) der Eigenart des Verkehrsmittels entsprechend, sofern die Tarife Strecken zur Beförderung mit anderen Verkehrsmitteln einbeziehen. Die Haftung für Verlust oder Beschädigung, außer bei Beförderungen auf Seeschiffs- oder Luftstrecken, sowie für Überschreitung der Lieferfrist darf nicht abweichend geregelt werden.

(4) Für das Verhalten auf
dem Gebiet der Bahnanlagen gelten die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnungen.

(Text neue Fassung)

1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. 2 Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.

 (keine frühere Fassung vorhanden)