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Änderung § 32 EVO vom 29.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 EUEBahnAnpG am 29. Juli 2009 und Änderungshistorie der EVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 32 EVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2009 geltenden Fassung | § 32 EVO n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 26.05.2009 BGBl. I S. 1146 |
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(Text alte Fassung) § 32 Verlustvermutung | (Text neue Fassung)§ 32 (aufgehoben) |
Der Reisende kann das Gut als verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der Lieferfrist abgeliefert wird. |
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