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Änderung § 11 EVO vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 11 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Fahrpreise


(Text neue Fassung)

§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.



 

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