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Synopse aller Änderungen der EVO am 01.08.2019

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2019 durch Artikel 1 der EVOBV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der EVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479
(Textabschnitt unverändert)

Gliederung

(Text alte Fassung) nächste Änderung

I. Allgemeine Bestimmungen
   
§ 1 Anwendungsbereich
    § 2 (weggefallen)
    § 3 Züge
    § 4 (weggefallen)
    § 5 Beförderungsbedingungen
    § 6 (weggefallen)
    § 7 Sonderabmachungen
II. Beförderung von Personen
    § 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung
    § 9
Fahrausweise
    § 10 Betreten der Bahnsteige
    § 11 Fahrpreise
    § 12 Erhöhter Fahrpreis
    § 13 Unterbringung der Reisenden
    § 14
Informationen
    § 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt
    § 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren
    § 17
Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
    § 18 Fahrpreiserstattung
    § 19 Meinungsverschiedenheiten
    §§ 20 bis 24 (weggefallen)
III. Beförderung von Reisegepäck
    § 25 Aufgabe von Reisegepäck
    § 26 Verpackung. Kennzeichnung
    § 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein
    § 28 (weggefallen)
    § 29 Auslieferung
    § 30 (weggefallen)
    § 31 (aufgehoben)
    § 32 (aufgehoben)
    § 33 (aufgehoben)
    § 34 (weggefallen)
IV. Gepäckträger, Gepäckaufbewahrung
    § 35 Gepäckträger
    § 36
Aufbewahrung des Gepäcks
V. Schlichtung
   
§ 37 Schlichtungsstelle
    §§ 38 bis 96 (weggefallen)
   
Anlage (weggefallen)
(Text neue Fassung)

§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Beförderungsbedingungen
§ 3 Sonderabmachungen
§ 4 Ausschluss von der Beförderung
§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt
§ 6 Fahrausweise
§ 7 Informationen
§ 8 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr
§ 9 Fahrpreiserstattung
§ 10 Aufbewahrung des Gepäcks
§ 11 Schlichtungsstelle
Anlage (weggefallen)
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr - COTIF - (BGBl. 1985 II S. 130) in der jeweils geltenden Fassung nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden, soweit inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. EU Nr. L 315 S. 14) vorgesehen sind. Abweichend von Satz 2 sind Artikel 8 Abs. 2, Artikel 18 Abs. 2 Buchstabe a, Artikel 27 Abs. 3 sowie die Artikel 28 und 29 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr nicht anzuwenden. Ferner sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Abs. 5 nicht auf solche Verkehrsdienste des Schienenpersonennahverkehrs anzuwenden, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden.



(1) Auf die Beförderung von Personen und Reisegepäck durch öffentliche Eisenbahnen sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden, soweit nicht

1.
das Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999 (BGBl. 2002 II S. 2140, 2142, 2149), zuletzt geändert durch die Beschlüsse vom 29. und 30. September 2015 (BGBl. 2017 II S. 820, 822, 826, 828, 829), in der jeweils geltenden Fassung oder

2. anzuwendende Vorschriften
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14) in der jeweils geltenden Fassung

inhaltsgleiche oder entgegenstehende Regelungen enthalten.

(2) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr
sind Artikel 8 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 3, Artikel 28 und 29 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nicht anzuwenden.

(3) Auf Beförderungen im Schienenpersonennahverkehr, die hauptsächlich aus Gründen historischen Interesses oder zu touristischen Zwecken betrieben werden,
sind die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 nach Maßgabe ihres Artikels 2 Absatz 5 nicht anzuwenden.

§ 2 (weggefallen)


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§ 3 Züge




§ 3 (aufgehoben)


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Zur Beförderung dienen die regelmäßig nach Fahrplan oder die nach Bedarf verkehrenden Züge.



 

§ 4 (weggefallen)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
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§ 5 Beförderungsbedingungen




§ 2 Beförderungsbedingungen


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1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen Bestimmungen der Abschnitte II bis IV dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. 2 Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 17 Abs. 1 Nr. 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist.



1 Das Eisenbahnverkehrsunternehmen kann zugunsten des Reisenden von allen nachfolgenden Bestimmungen dieser Verordnung in den Beförderungsbedingungen abweichen. 2 Darüber hinaus kann das Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Beförderungsbedingungen von § 8 Absatz 1 Nummer 1 abweichen, wenn nach dem vorgesehenen Tarif für den Fahrausweis ein erheblich ermäßigtes Beförderungsentgelt zu zahlen ist. 3 Erheblich ermäßigte Beförderungsentgelte sind solche, die im Tarif ausdrücklich so benannt sind und eine Ersparnis gegenüber dem gewöhnlichen Fahrpreis von mehr als 50 Prozent gewähren. 4 Mehrtages-Zeitkarten, insbesondere Wochen-, Monats- und Jahreskarten, gelten nicht als ermäßigte Beförderungsentgelte im Sinne von Satz 3.

§ 6 (weggefallen)


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§ 7 Sonderabmachungen




§ 3 Sonderabmachungen


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(1) 1 Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte vereinbaren (Sonderabmachungen) mit



(1) 1 Die Eisenbahn kann ohne Bindung an die Tarife Entgelte und Bedingungen vereinbaren (Sonderabmachungen) mit

1. Unternehmen, Behörden oder vergleichbaren Einrichtungen (Großkunden) für die Beförderung ihrer Mitarbeiter, wenn

a) der Großkunde sich zum Kauf von im Tarif der Eisenbahn vorgesehenen Fahrausweisen für alle oder eine bestimmte Zahl seiner Mitarbeiter oder zu einem bestimmten Mindestumsatz innerhalb eines vereinbarten Zeitraumes verpflichtet,

b) die Fahrausweise an die Mitarbeiter des Großkunden zu den Bedingungen weitergegeben werden, die die Eisenbahn mit dem Großkunden vereinbart hat;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. Reiseveranstaltern im Personen- und Reisegepäckverkehr.

2 Vergleichbaren Großkunden und vergleichbaren Reiseveranstaltern sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.

(2) 1 Sonderabmachungen sind nur zulässig, wenn der Wettbewerb sie erfordert und wenn sie geeignet sind, das Wirtschaftsergebnis der Eisenbahn zu erhalten oder zu verbessern. 2 Sonderabmachungen bedürfen der Schriftform.

(3)
1 Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. 2 Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. 3 Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.



2. Reiseveranstaltern und Fluggesellschaften im Personen- und Reisegepäckverkehr.

2 Vergleichbaren Großkunden, vergleichbaren Reiseveranstaltern und vergleichbare Fluggesellschaften sind jeweils vergleichbare Bedingungen einzuräumen.

(2) 1 Andere Sonderabmachungen, durch die Ermäßigungen oder sonstige Vergünstigungen gegenüber den tariflichen Entgelten gewährt werden, sind unzulässig und nichtig. 2 Sie berühren die rechtliche Wirksamkeit des Beförderungsvertrages nicht. 3 Die Entgelte und Beförderungsbedingungen richten sich auch in solchen Fällen nach dem Tarif.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 4 (neu)




§ 4 Ausschluss von der Beförderung


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(1) In Ergänzung zu Anhang I Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 können nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des sechsten Lebensjahres von der Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrstrecke von einer Aufsichtsperson begleitet werden.

(2) 1 Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. 2 Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

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§ 5 (neu)




§ 5 Erhöhtes Beförderungsentgelt


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgeltes verpflichtet, wenn er

a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist oder

b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann, oder nicht aushändigt.

(2) 1 Das erhöhte Beförderungsentgelt nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens jedoch 60 Euro. 2 Das erhöhte Beförderungsentgelt kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, dass er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Fall des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei dem befördernden Eisenbahnunternehmen nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Das erhöhte Beförderungsentgelt ist nicht zu zahlen, wenn vor Antritt der Fahrt ein Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
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§ 8 Ausschluß von der Beförderung. Bedingte Zulassung




§ 8 (aufgehoben)


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(1) Kinder bis zum vollendeten vierten Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtsperson befördert.

(2) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder für die Sicherheit der Mitreisenden darstellen oder den Anordnungen des Eisenbahnpersonals nicht folgen, können von der Beförderung ausgeschlossen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung von Fahrpreis oder Gepäckfracht.

(3) Personen, die wegen Ausfall oder Unpünktlichkeit eines Zuges gemäß § 17 Abs. 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.

(4) Personen mit ansteckenden Krankheiten, die die Gesundheit der Mitreisenden gefährden können, werden nur dann befördert, wenn die Gefährdung anderer ausgeschlossen ist.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Fahrausweise




§ 6 Fahrausweise


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Wenn der Tarif nichts anderes bestimmt, muß der Reisende bei Antritt der Reise mit einem Fahrausweis versehen sein.

(2)
Der Anspruch auf Ausgabe eines Fahrausweises erlischt fünf Minuten vor Abfahrt des Zuges.

(3) Der
Reisende ist verpflichtet,

a)
Fahrausweise und sonstige Karten (z.B. Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt;

b) Fahrausweise und sonstige Karten nach Beendigung der Fahrt bis zum Verlassen des Bahnsteigs einschließlich der Zu- und Abgänge aufzubewahren;

c) Fahrausweise und sonstige Karten dem Kontrollpersonal auf Verlangen vorzuzeigen und auszuhändigen;

d) bei der Prüfung der Fahrausweise unaufgefordert dem Kontrollpersonal zu melden, daß vor Antritt der Reise ein gültiger
Fahrausweis nicht gelöst werden konnte, weil ein Fahrkartenschalter oder Fahrkartenautomat nicht vorhanden, nicht geöffnet oder nicht betriebsbereit war.

(4) Ein Reisender,
der keinen Fahrausweis besitzt oder den Verpflichtungen nach Absatz 3 nicht nachkommt, kann von der Weiterfahrt ausgeschlossen werden. Die Pflicht zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises nach § 12 bleibt unberührt.



(1) Der Reisende ist verpflichtet, Fahrausweise und sonstige Karten (zum Beispiel Zuschlags-, Übergangs-, Umwegkarten) entsprechend der Beförderungsstrecke zu entwerten und sich sofort von der Entwertung zu überzeugen, sofern der Tarif eine Entwertung vor Betreten des Bahnsteigs oder bei Betreten des Zuges vorschreibt.

(2) Der Tarif kann bestimmen, dass Bahnsteige nur mit gültigem
Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.

(3) 1 Sind Fahrpreise von Fahrausweisen unrichtig erhoben worden, ist
der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. 2 Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Betreten der Bahnsteige




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Tarif kann bestimmen, daß Bahnsteige nur mit gültigem Fahrausweis oder Bahnsteigkarte betreten werden dürfen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Fahrpreise




§ 11 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Fahrpreise enthält der Tarif. Er ist an besetzten Bahnhöfen und Auskunftsstellen zur Einsicht bereitzuhalten.

(2) Sind Fahrpreise unrichtig erhoben worden, ist der Unterschiedsbetrag nachzuzahlen oder zu erstatten. Der Anspruch auf Nachzahlung oder Erstattung erlischt, wenn er nicht binnen eines Jahres nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises geltend gemacht wird.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 12 Erhöhter Fahrpreis




§ 12 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reisende ist zur Zahlung eines erhöhten Fahrpreises verpflichtet, wenn er

a) bei Antritt der Reise nicht mit einem gültigen Fahrausweis versehen ist,

b) sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, ihn jedoch bei einer Prüfung der Fahrausweise nicht vorzeigen kann,

c) einer Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe a, b oder d nicht nachkommt.

(2) 1 Der erhöhte Fahrpreis nach Absatz 1 beträgt das Doppelte des gewöhnlichen Fahrpreises für die vom Reisenden zurückgelegte Strecke, mindestens 60 Euro. 2 Der erhöhte Fahrpreis kann für die ganze vom Zug zurückgelegte Strecke berechnet werden, wenn der Reisende nicht glaubhaft macht, daß er eine kürzere Strecke durchfahren hat.

(3) Der erhöhte Fahrpreis ermäßigt sich im Falle des Absatzes 1 Buchstabe b auf 7 Euro, wenn der Reisende innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei einem Bahnhof der befördernden Eisenbahn nachweist, daß er im Zeitpunkt der Feststellung Inhaber eines gültigen Fahrausweises war.

(4) Wer sich der Verpflichtung nach § 9 Abs. 3 Buchstabe c entzieht, hat 7 Euro zu zahlen.

(5) Der Tarif kann Fälle vorsehen, in denen von der Zahlung des nach den Absätzen 2 bis 4 zu entrichtenden Betrages ganz oder teilweise abgesehen werden kann.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 13 Unterbringung der Reisenden




§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reisende hat Anspruch auf Beförderung in der Klasse, auf die sein Fahrausweis lautet. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz oder auf Unterbringung in der 1. Klasse bei Platzmangel in der 2. Klasse besteht nicht. Der Tarif kann Ausnahmen zulassen. Das Eisenbahnpersonal ist berechtigt, den Reisenden Plätze anzuweisen. Auf Verlangen der Reisenden ist es verpflichtet, für deren Unterbringung zu sorgen.

(2) Der Reisende hat keinen Anspruch auf Entschädigung, wenn er keinen Sitzplatz findet und ihm keiner angewiesen werden kann.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 14 Informationen




§ 7 Informationen


(1) Beim Verkauf eines Fahrausweises für eine Zugfahrt, die ausschließlich im Schienenpersonennahverkehr durchgeführt wird, müssen der Beförderer sowie ein Fahrkartenverkäufer, der Fahrausweise ausstellt, den Reisenden über seine aus dieser Verordnung sowie der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 erwachsenden Rechte und Pflichten informieren. Hierbei kann der Informationspflichtige eine Zusammenfassung verwenden. Die Information kann durch Aushang oder Auslage an geeigneter Stelle oder den Einsatz eines rechnergestützten Informations- und Buchungssystems erfolgen.

(2) Während der Fahrt eines Zuges im Schienenpersonennahverkehr muss das Eisenbahnverkehrsunternehmen den Reisenden über den nächsten Haltebahnhof, über Verspätungen, über Sicherheit und über Dienstleistungen im Zug informieren.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt




§ 15 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren




§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,

a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;

b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;

c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden dürfen.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 17 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr




§ 8 Verspätung im Schienenpersonennahverkehr


(1) Besitzt der Reisende einen Fahrausweis, der ausschließlich für den öffentlichen Personennahverkehr gilt, so hat er, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass er wegen eines Ausfalls oder einer Unpünktlichkeit des von ihm gemäß dem Beförderungsvertrag gewählten Zuges eines Eisenbahnverkehrsunternehmens verspätet am Zielort ankommen wird, neben den in der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 genannten Rechten und Ansprüchen die folgenden Rechte:

1. 1 Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Zug durchführen, sofern vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 20 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird. 2 Der Reisende kann die Benutzung des anderen Zuges jedoch nicht verlangen, wenn für diesen eine Reservierungspflicht besteht oder der Zug eine Sonderfahrt durchführt.

2. Der Reisende kann die Fahrt zum vertragsgemäßen Zielort mit einem anderen Verkehrsmittel durchführen, sofern die vertragsgemäße Ankunftszeit in den Zeitraum zwischen 0.00 Uhr und 5.00 Uhr fällt und vernünftigerweise davon ausgegangen werden muss, dass der Reisende mindestens 60 Minuten verspätet am Zielort ankommen wird, oder sofern es sich bei dem vom Reisenden gewählten Zug um die letzte fahrplanmäßige Verbindung des Tages handelt und der Reisende wegen des Ausfalls dieses Zuges den vertragsgemäßen Zielort ohne die Nutzung des anderen Verkehrsmittels nicht mehr bis um 24.00 Uhr erreichen kann.

(2) Macht der Reisende von seinem Recht nach Absatz 1 Gebrauch, so kann er von demjenigen, mit dem er den Beförderungsvertrag geschlossen hat, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, für eine Beförderung nach Absatz 1 Nr. 2 jedoch nur die erforderlichen Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 80 Euro.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(2a) Reisende, die wegen Ausfalls oder Unpünktlichkeit des Zuges gemäß Absatz 1 mit einem anderen Zug fahren wollen, können von der Beförderung mit einem bestimmten anderen Zug ausgeschlossen werden, wenn ansonsten eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs zu erwarten ist.

(3) 1 Dem Reisenden steht der Anspruch nach Absatz 2 nicht zu, wenn der Ausfall oder die Unpünktlichkeit des Zuges auf eine der folgenden Ursachen zurückzuführen ist:

1. betriebsfremde Umstände, die das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen es nicht abwenden konnte;

2. Verschulden des Reisenden;

3. Verhalten eines Dritten, das das Eisenbahnverkehrsunternehmen, das den Zug betreibt, trotz Anwendung der nach Lage des Falles gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und dessen Folgen es nicht abwenden konnte.

2 Liegt eine der in Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 3 genannten Ursachen vor, so kann sich derjenige, mit dem der Reisende den Beförderungsvertrag geschlossen hat, hierauf nur berufen, wenn der Reisende über die Ursache rechtzeitig unterrichtet wurde oder wenn die Ursache offensichtlich war. 3 Der Betreiber der Eisenbahninfrastruktur, auf der die Beförderung erfolgt, ist im Verhältnis zum Eisenbahnverkehrsunternehmen nicht als Dritter anzusehen.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18 Fahrpreiserstattung




§ 9 Fahrpreiserstattung


(1) 1 Hat ein Reisender den Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so kann er den Fahrpreis zurückverlangen. 2 Ist der Fahrausweis nur auf einer Teilstrecke benutzt worden, so wird der Unterschied zwischen dem gezahlten Fahrpreis und dem gewöhnlichen Fahrpreis für die zurückgelegte Strecke erstattet.

(2) Der Tarif bestimmt, bei welchen ermäßigten Fahrausweisen der Fahrpreis erstattet wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Hat der Reisende den Fahrausweis zur Aufgabe von Reisegepäck benutzt, so kann er den Fahrpreis nur dann zurückverlangen, wenn er das Gepäck auf dem Versandbahnhof zurückgenommen hat.



(3) (aufgehoben)

(4) 1 Von dem zu erstattenden Betrag wird das tarifmäßige Entgelt für die Bearbeitung des Erstattungsantrags abgezogen. 2 Der Tarif bestimmt auch, in welchen Fällen der Abzug unterbleibt.

(5) Der Fahrpreis für verlorene Fahrausweise wird nicht erstattet.

(6) Der Tarif kann von den vorstehenden Bestimmungen Abweichungen vorsehen, die jedoch für die Reisenden nicht ungünstiger sein dürfen.

(7) Alle Ansprüche auf Fahrpreiserstattung nach dieser Vorschrift erlöschen, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Ablauf der Geltungsdauer des Fahrausweises bei der Eisenbahn geltend gemacht werden.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 19 Meinungsverschiedenheiten




§ 19 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Meinungsverschiedenheiten unter Reisenden oder zwischen Reisenden und dem Eisenbahnpersonal entscheidet vorläufig auf Bahnhöfen der aufsichtführende Bedienstete, in den Zügen der Zugführer.



 

§§ 20 bis 24 (weggefallen)


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.08.2023) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 25 Aufgabe von Reisegepäck




§ 25 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Reisende kann als Reisegepäck Gegenstände aufgeben, die zu seinem Gebrauch bestimmt und in einer für die Beförderung als Reisegepäck geeigneten Weise verpackt sind.

(2) Unter welchen Bedingungen der Reisende

1. Kraftfahrzeuge und Anhänger,

2. Krankenfahrstühle und Kinderwagen,

3. sonstige auch unverpackte Gegenstände

als Reisegepäck aufgeben kann, bestimmt der Tarif.

(3) Der Tarif kann die Menge, den Umfang und das Gewicht der zur Beförderung als Reisegepäck zugelassenen Gegenstände beschränken, erforderlichenfalls weitere Einschränkungen vorsehen.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 26 Verpackung. Kennzeichnung




§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Gepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht hinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn zurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein den Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er diesen Zustand an.



 
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§ 27 Aufgabe. Abfertigung. Gepäckschein




§ 27 (aufgehoben)


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(1) Reisegepäck wird zur Beförderung von und nach Orten angenommen, die in den Gepäckverkehr einbezogen sind.

(2) Für jedes Gepäckstück ist die nach den Bestimmungen des Tarifs erforderliche Zahl von Gepäckscheinen zu lösen. § 11 Abs. 2 gilt entsprechend; die dort vorgesehene einjährige Frist beginnt mit dem Tage der Ausfertigung des Gepäckscheins.

(3) Bei der Aufgabe des Reisegepäcks wird dem Reisenden ein Gepäckschein ausgehändigt. Die Angaben im Gepäckschein sind für die Beförderung maßgebend. Der Gepäckschein muß enthalten:

a) Stelle und Tag der Aufgabe des Reisegepäcks sowie die vom Reisenden vorgesehene Ablieferungsstelle;

b) gegebenenfalls Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten des Reisenden;

c) Lieferfrist;

d) die Gepäckfracht und etwaige andere Entgelte.

(4) Der Tarif bestimmt, ob bei Aufgabe des Gepäcks der Fahrausweis vorzulegen ist.



 

§ 28 (weggefallen)


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§ 29 Auslieferung




§ 29 (aufgehoben)


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(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt wird.

(2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so braucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie kann Sicherheitsleistung verlangen.



 

§ 30 (weggefallen)


§ 34 (weggefallen)


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§ 35 Gepäckträger




§ 35 (aufgehoben)


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(1) Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt sind, haben sie Reise- und Handgepäck zu den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Beförderung außerhalb des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt werden, wenn dies nach den örtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und ihren Tarif bei sich tragen. Auf Verlangen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und ihm bei Übernahme des Gepäcks eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu übergeben.

(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen.

(4) Für das den Gepäckträgern übergebene Reise- oder Handgepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Gepäck.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 36 Aufbewahrung des Gepäcks




§ 10 Aufbewahrung des Gepäcks


(1) 1 Die Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer. 2 Die Bedingungen für die Aufbewahrung regelt der Tarif. 3 Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken. 4 Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen der Eisenbahn für die Vermietung von Schließfächern.

(3) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, erhält einen Hinterlegungsschein.

(4) 1 Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 2 Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. 3 Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.

(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden. 2 § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.



(6) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden.

(7) 1 Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. 2 Sie ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen würde. 3 Die Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. 4 Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet. 5 Die Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.



vorherige Änderung

§ 37 Schlichtungsstelle




§ 11 Schlichtungsstelle


(1) Zur Beilegung von Streitigkeiten aus der Beförderung durch Eisenbahnverkehrsunternehmen kann der Reisende eine geeignete Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.

(2) 1 Die Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 1 bedarf der Anerkennung nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Verbraucherschlichtungsstelle kann auch eine verkehrsträgerübergreifende Schlichtungsstelle sein. 3 Die Anerkennung und der Widerruf oder die Rücknahme der Anerkennung sind im Bundesanzeiger bekannt zu machen und der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung nach § 32 Absatz 2 und 5 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes mitzuteilen.

(3) Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat bei der Beantwortung einer Beschwerde wegen der Nichtbeachtung von Fahrgastrechten auf die Möglichkeit der Schlichtung hinzuweisen und die Adressen geeigneter Verbraucherschlichtungsstellen mitzuteilen.

(4) 1 Soweit keine Verbraucherschlichtungsstelle nach Absatz 2 anerkannt wurde, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgabe der Schlichtungsstelle durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates einer Bundesoberbehörde oder Bundesanstalt zuweisen und deren Verfahren sowie die Erhebung von Gebühren und Auslagen regeln. 2 § 31 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist auf die Regelung der Gebühren entsprechend anzuwenden. 3 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz und muss die Anforderungen nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz erfüllen.