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Änderung § 15 EVO vom 01.08.2019
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§ 15 EVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung | § 15 EVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479 |
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(Text alte Fassung) § 15 Verhalten bei außerplanmäßigem Halt | (Text neue Fassung)§ 15 (aufgehoben) |
Bei einem außerplanmäßigen Halt dürfen die Reisenden nur mit Zustimmung des Zugbegleitpersonals aussteigen. Sie müssen sich sofort von den Gleisen entfernen. |
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