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Änderung § 16 EVO vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 16 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 16 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 16 Mitnahme von Handgepäck und Tieren


(Text neue Fassung)

§ 16 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Der Reisende darf leicht tragbare Gegenstände (Handgepäck) unentgeltlich in die Personenwagen mitnehmen. Dem Reisenden steht für sein Handgepäck nur der Raum über und unter seinem Sitzplatz zur Verfügung. Reisende, denen kein Sitzplatz angewiesen werden kann, haben wegen der Unterbringung ihres Handgepäcks die Anordnungen des Eisenbahnpersonals zu befolgen.

(2) Der Tarif bestimmt,

a) unter welchen Bedingungen andere Gegenstände, die eine Person tragen kann (Traglasten), in Personenwagen mitgenommen oder in Gepäckwagen ohne Frachtzahlung untergebracht werden dürfen;

b) welches Handgepäck in Personenwagen nicht mitgeführt werden darf;

c) unter welchen Bedingungen lebende Tiere in Personenwagen mitgenommen werden dürfen.



 

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