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Änderung § 26 EVO vom 01.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 26 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 26 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

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§ 26 Verpackung. Kennzeichnung


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


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Gepäckstücke, deren Verpackung ungenügend oder deren Beschaffenheit mangelhaft ist oder die offensichtlich Spuren von Beschädigungen aufweisen oder die nicht hinreichend gekennzeichnet sind, kann die Eisenbahn zurückweisen. Werden sie gleichwohl zur Beförderung angenommen, so kann die Eisenbahn im Gepäckschein den Zustand des Gepäcks vermerken. Nimmt der Reisende den Gepäckschein mit dem Vermerk an, so erkennt er diesen Zustand an.