Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 29 EVO vom 01.08.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 EVOBV am 1. August 2019 und Änderungshistorie der EVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 29 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 29 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 29 Auslieferung


(Text neue Fassung)

§ 29 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Das Gepäck wird gegen Rückgabe des Gepäckscheins und Entrichtung der etwa noch nicht bezahlten Kosten ausgeliefert. Die Eisenbahn ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berechtigung des Inhabers zu prüfen. Hat der Reisende einen Empfangsbevollmächtigten benannt, so kann die Eisenbahn auch diesem das Gepäck ausliefern, selbst wenn der Gepäckschein dabei nicht zurückgegeben oder vorgelegt wird.

(2) Wird der Gepäckschein nicht beigebracht, so braucht die Eisenbahn das Gepäck nur demjenigen auszuliefern, der seine Berechtigung glaubhaft macht; sie kann Sicherheitsleistung verlangen.