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Änderung § 35 EVO vom 01.08.2019

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§ 35 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 35 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

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§ 35 Gepäckträger


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Soweit auf Bahnhöfen Gepäckträger bestellt sind, haben sie Reise- und Handgepäck zu den von den Reisenden bezeichneten Stellen zu bringen. Die Beförderung außerhalb des Bahnhofsbereichs kann nur dann verlangt werden, wenn dies nach den örtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Die Gepäckträger müssen durch Dienstabzeichen erkennbar sein und ihren Tarif bei sich tragen. Auf Verlangen haben sie dem Reisenden den Tarif vorzuzeigen und ihm bei Übernahme des Gepäcks eine mit ihrer Nummer versehene Marke zu übergeben.

(3) Der Tarif muß an den Gepäckannahme- und -ausgabestellen und in den zur Gepäckaufbewahrung dienenden Räumen aushängen.

(4) Für das den Gepäckträgern übergebene Reise- oder Handgepäck haftet die Eisenbahn wie für das ihr zur Beförderung übergebene Gepäck.



 

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