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Änderung § 10 EVO vom 01.08.2019

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§ 36 EVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2019 geltenden Fassung
§ 10 EVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.04.2019 BGBl. I S. 479

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Aufbewahrung des Gepäcks


(Text neue Fassung)

§ 10 Aufbewahrung des Gepäcks


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Die Eisenbahn haftet für Reise- und Handgepäck, das sie zur Aufbewahrung annimmt, als Verwahrer. 2 Die Bedingungen für die Aufbewahrung regelt der Tarif. 3 Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit kann der Tarif die Haftung auf einen Höchstbetrag beschränken. 4 Die Entgelte sowie die Öffnungszeiten der Aufbewahrungsstellen sind durch Aushang bekanntzumachen.

(2) Die Haftung für Reise- und Handgepäck, das in Schließfächern aufbewahrt wird, richtet sich nach den Bedingungen der Eisenbahn für die Vermietung von Schließfächern.

(3) Wer das Gepäck zur Aufbewahrung übergibt, erhält einen Hinterlegungsschein.

(4) 1 Gepäck, das nicht oder nur mangelhaft verpackt ist, kann zurückgewiesen werden. 2 Wird es gleichwohl angenommen, so kann die Eisenbahn den Mangel auf dem Hinterlegungsschein vermerken. 3 Nimmt der Hinterleger den Schein mit dem Vermerk an, so erkennt er den mangelhaften Zustand an.

(5) Die Eisenbahn haftet nicht für Gegenstände, die in unverpackt oder mangelhaft verpackt zur Aufbewahrung übergebenen Kleidungsstücken enthalten sind.

vorherige Änderung

(6) 1 Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden. 2 § 29 Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.



(6) Die hinterlegten Gegenstände können jederzeit innerhalb der für die Annahme und Auslieferung von Gepäck bestimmten Zeiten gegen Rückgabe des Hinterlegungsscheins und Entrichtung des Entgelts für die Aufbewahrung zurückgefordert werden.

(7) 1 Wird das hinterlegte Gepäck nicht binnen der im Tarif festgesetzten Aufbewahrungsfrist abgeholt, so ist die Eisenbahn berechtigt, das Gepäck drei Monate nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ohne Förmlichkeit bestmöglich zu verkaufen. 2 Sie ist hierzu schon früher berechtigt, wenn der Wert des Gepäcks durch längeres Lagern unverhältnismäßig vermindert oder in keinem Verhältnis zu den Lagerkosten stehen würde. 3 Die Eisenbahn hat dem Reisenden den Verkaufserlös nach Abzug der noch nicht bezahlten Kosten zur Verfügung zu stellen. 4 Reicht der Erlös zur Deckung dieser Beträge nicht aus, so ist der Reisende zur Nachzahlung des ungedeckten Betrags verpflichtet. 5 Die Eisenbahn hat den Reisenden, wenn sich sein Aufenthalt ermitteln läßt, vom bevorstehenden Verkauf des Gepäcks zu benachrichtigen.