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Änderung § 14 EVO vom 01.09.2007
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§ 14 EVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.09.2007 geltenden Fassung | § 14 EVO n.F. (neue Fassung) in der am 01.09.2007 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1595 |
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(Text alte Fassung) § 14 Nichtraucherabteile | (Text neue Fassung)§ 14 (aufgehoben) |
In jedem Zug ist für jede Wagenklasse eine angemessene Anzahl von Wagen oder Abteilen für Nichtraucher vorzuhalten. Sofern in einem Zug von einer Wagenklasse nur ein Abteil vorhanden ist, darf darin nur mit Zustimmung aller Mitreisenden geraucht werden. |
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