Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2022 aufgehoben
Erster Teil - Verordnung über die Berufsausbildung im Gastgewerbe (GastgewAusbV k.a.Abk.)
V. v. 13.02.1998 BGBl. I S. 351; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 09.03.2022 BGBl. I S. 314
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 806-21-1-248 Berufliche Bildung
|
Erster Teil Allgemeine Vorschriften
§ 1 Staatliche Anerkennung der Ausbildungsberufe
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
Folgende Ausbildungsberufe werden staatlich anerkannt:
- 1.
- Fachkraft im Gastgewerbe,
- 2.
- Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau,
- 3.
- Hotelfachmann/Hotelfachfrau,
- 4.
- Hotelkaufmann/Hotelkauffrau,
- 5.
- Fachmann für Systemgastronomie/Fachfrau für Systemgastronomie.
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Berufsausbildung dauert im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 zwei Jahre und in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 drei Jahre.
§ 3 Fortsetzung der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung im Ausbildungsberuf des § 1 Nr. 1 kann in den Ausbildungsberufen des § 1 Nr. 2 bis 5 jeweils nach den Vorschriften für das dritte Ausbildungsjahr fortgesetzt werden.
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/5103/b13669.htm