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§ 9 - Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz (UPAG k.a.Abk.)
G. v. 22.09.1994 BGBl. I S. 2593; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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Geltung ab 14.01.1998; FNA: 2129-28 Umweltschutz
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§ 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen
(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.
(2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- 1.
- wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht ausgelegt sind;
- 2.
- daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.
(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.
Text in der Fassung des Artikels 11 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 25. Juli 2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678 m.W.v. 1. August 2013
Frühere Fassungen von § 9 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2013 | Artikel 11 Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.07.2013 BGBl. I S. 2749 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 9 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 UPAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UPAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 15 UPAG Regelmäßige Unterrichtungen
... jährlich 1. eine Beschreibung der Verfahren nach den §§ 3 bis 14, 2. eine Liste der Genehmigungen nach § 7, 3. ...
§ 16 UPAG Umweltverträglichkeitsprüfungen anderer Vertragsparteien
... Umweltbundesamtes öffentlich auszulegen. Die Auslegungsfrist beträgt drei Wochen. § 9 Abs. 1 Satz 2 bis 5 und Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. (3) Rechtzeitig ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749, 2015 I 678
Artikel 11 EVerwFG Änderung des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetzes
... die Wörter „oder elektronisch" eingefügt. 2. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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