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Änderung § 3 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz vom 01.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, alle Änderungen durch Artikel 11 EVerwFG am 1. August 2013 und Änderungshistorie des UPAG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht


(1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von

1. deutschen Staatsangehörigen,

2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen

(Text alte Fassung)

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(Text neue Fassung)

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:

1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag genehmigt wurden;

2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durchfahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der Antarktis angesteuert werden;

3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) beziehen;

4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) beziehen.

(3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis keine

1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,

2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,

3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,

4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten oder deren Populationen,

5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen,

6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer, ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter,

7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme

besorgen läßt.

(5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt die nach § 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.

(6) Für Abfälle, die nach § 21 Abs. 4 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) oder nach § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zu führen.

(7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.

(8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)