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Synopse aller Änderungen des Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz am 01.08.2013

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2013 durch Artikel 11 des EVerwFG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des UPAG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2013 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2749
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Allgemeine Genehmigungspflicht


(1) Jede Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, die von

1. deutschen Staatsangehörigen,

2. anderen natürlichen Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

3. juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen mit Sitz im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland,

4. ausländischen juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(Text neue Fassung)

durchgeführt wird, bedarf einer Genehmigung. Die Genehmigung ist beim Umweltbundesamt schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ausländische juristische Personen müssen eine Person im Sinne der Nummern 1 bis 3 benennen, die als Antragsteller im Sinne dieses Gesetzes gilt. Für eine Gruppe von Personen, die gemeinsam eine Tätigkeit durchführen wollen, kann dem Antragsteller als Bevollmächtigtem nach den §§ 14 bis 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes eine alle Teilnehmer erfassende Genehmigung erteilt werden. Für gleichartige Tätigkeiten, die regelmäßig in der Antarktis durchgeführt werden, kann eine Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum, höchstens aber für ein Jahr erteilt werden.

(2) Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen:

1. Tätigkeiten, die von einer anderen Vertragspartei des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag genehmigt wurden;

2. Schiffsbewegungen, die nur zum Zweck der Durchfahrt durch die Antarktis erfolgen, ohne daß Ziele in der Antarktis angesteuert werden;

3. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung antarktischer Robben nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben (BGBl. 1987 II S. 90) beziehen;

4. Tätigkeiten, die sich unmittelbar auf die Erforschung oder Nutzung lebender Meeresschätze nach dem Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis (BGBl. 1982 II S. 420) beziehen.

(3) Das Umweltbundesamt ist über Tätigkeiten nach Absatz 2 zu unterrichten.

(4) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Tätigkeit in der Antarktis keine

1. nachteiligen Wirkungen auf Klima- oder Wetterverhältnisse,

2. erheblichen nachteiligen Wirkungen auf die Luft- oder Wasserqualität,

3. erheblichen Veränderungen der atmosphärischen, Land-, Wasser-, Gletscher- oder Meeresumwelt,

4. schädlichen Veränderungen in der Verbreitung, Häufigkeit oder Produktivität von Tier- oder Pflanzenarten oder deren Populationen,

5. zusätzlichen Gefahren für gefährdete oder bedrohte Arten oder deren Populationen,

6. Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Gebiete von biologischer, wissenschaftlicher, historischer, ästhetischer Bedeutung oder der Gebiete mit ursprünglichem Charakter,

7. sonstigen erheblichen Beeinträchtigungen der Umwelt und der abhängigen und verbundenen Ökosysteme

besorgen läßt.

(5) Umfaßt die beabsichtigte Tätigkeit Handlungen, die nach § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 2 und 4 oder § 29 Abs. 2 und 3 verboten sind, darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn die in § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 5 oder § 30 Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. In diesem Fall gilt die nach § 3 erteilte Genehmigung auch als Genehmigung nach den §§ 17, 18 und 29.

(6) Für Abfälle, die nach § 21 Abs. 4 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, hat der Antragsteller einen Nachweis über die vorgesehene Entsorgung nach den §§ 8 und 12 der Abfall- und Reststoffüberwachungsverordnung vom 3. April 1990 (BGBl. I S. 648) oder nach § 9a des Atomgesetzes vom 23. Dezember 1959 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565) zu führen.

(7) Die Genehmigung kann unter Auflagen und Bedingungen erteilt werden. Sie ist zu befristen. Sie kann nach ihrer Erteilung unter Abwägung mit den schutzwürdigen Belangen des Begünstigten ganz oder teilweise widerrufen oder mit Auflagen versehen werden, soweit Tatsachen bekannt werden, die besorgen lassen, daß die Tätigkeit Auswirkungen nach § 3 Abs. 4 haben wird.

(8) Über die Erteilung der Genehmigung entscheidet das Umweltbundesamt. Es holt vor der Entscheidung die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch die Tätigkeit berührt wird. Vor der Entscheidung ist dem Alfred-Wegener-Institut für Polar- und Meeresforschung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Forschungstätigkeiten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von § 3 Abs. 1 dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß die Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.



(1) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten, die lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 besorgen lassen, sind abweichend von § 3 Abs. 1 dem Umweltbundesamt spätestens 3 Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige hat darzulegen, daß die Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die Schutzgüter des § 3 Abs. 4 haben wird. § 4 Abs. 1 gilt entsprechend.

(2) Ergibt die Prüfung, daß die angezeigte Tätigkeit lediglich weniger als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen auf die in § 3 Abs. 4 genannten Schutzgüter besorgen läßt, gilt § 4 Abs. 4 entsprechend. Äußert sich das Umweltbundesamt binnen sechs Wochen nach Eingang der Anzeige nicht, gilt dies als Genehmigung.

(3) Tätigkeiten der wissenschaftlichen Forschung in der Antarktis und ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienende Tätigkeiten, die geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder mehr als geringfügige oder vorübergehende Auswirkungen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 haben, unterliegen der Genehmigungspflicht nach § 3 Abs. 1 dieses Gesetzes. Stellt das Umweltbundesamt fest, daß eine nach Absatz 1 angezeigte Tätigkeit die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, so gilt die Anzeige als Antrag auf Genehmigung nach § 3 Abs. 1.

(4) Bei Prüfung einer Tätigkeit der wissenschaftlichen Forschung oder einer ihrer Durchführung oder Vorbereitung dienenden Tätigkeit, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 Nr. 2 oder 3 erfüllt, berücksichtigt das Umweltbundesamt die Beurteilung der Tätigkeit durch eine Kommission unabhängiger wissenschaftlicher Sachverständiger, die vom Auswärtigen Amt, dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung gemeinsam bestellt wird. Abweichungen von dieser Beurteilung sind zu begründen.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung Zusammensetzung, Berufung und Verfahren der Kommission zu regeln.



§ 9 Öffentliche Auslegung, Einwendungen


vorherige Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich oder zur Niederschrift beim Umweltbundesamt abgegeben werden. Schriftliche Einwendungen sollen auch in englischer Sprache vorgelegt werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich vorgelegt, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.



(1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Untersuchung nach § 8 Abs. 3 sind, mit Ausnahme der Unterlagen nach § 4 Abs. 2 Satz 1, am Sitz des Umweltbundesamtes neunzig Tage zur Einsicht auszulegen. Während der Auslegungsfrist können beim Umweltbundesamt Einwendungen zu der Untersuchung schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift abgegeben werden. Schriftliche oder elektronische Einwendungen sollen auch in englischer Sprache eingebracht werden. Wird eine Übersetzung in die englische Sprache nicht unverzüglich eingebracht, so kann das Umweltbundesamt auf Kosten des Einwenders selbst eine solche beschaffen und von diesem hierfür in Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten einen Vorschuß verlangen. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen.

(2) Das Umweltbundesamt hat die Auslegung mindestens drei Wochen vorher im Bundesanzeiger öffentlich bekanntzumachen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1. wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen nach § 8 Abs. 3 zur Einsicht ausgelegt sind;

2. daß Einwendungen beim Umweltbundesamt während der Auslegungsfrist zu erheben sind und daß verspätete Einwendungen bei der Erörterung und Entscheidung unberücksichtigt bleiben.

(3) Nach Ablauf der Auslegungsfrist sind die rechtzeitig erhobenen Einwendungen zu dem Genehmigungsantrag mit dem Antragsteller und den Einwendern zu erörtern.