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§ 1 - Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)
neugefasst durch B. v. 03.10.1988 BGBl. I S. 1780; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 1
(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer
- 1.
- die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;
- 2.
- die von ihr nach § 13b Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der Steuer 100 Euro übersteigt.
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften G. v. 8. April 2010 BGBl. I S. 386 m.W.v. 1. Juli 2010
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Frühere Fassungen von § 1 UStErstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2010 | Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 08.04.2010 BGBl. I S. 386 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 UStErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 UStErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 UStErstV
... § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder ...
§ 3 UStErstV
... Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe ... gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu ...
§ 4 UStErstV (vom 01.01.2023)
... zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung steuerlicher EU-Vorgaben sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften
G. v. 08.04.2010 BGBl. I S. 386
Artikel 8 EUStVUG Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
... § 1 Absatz 1 Nummer 2 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. ...
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 3 6. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
... zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern ...
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