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§ 3 - Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)

neugefasst durch B. v. 03.10.1988 BGBl. I S. 1780; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 3



(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.

(2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.