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§ 4 - Umsatzsteuererstattungsverordnung (UStErstV)
neugefasst durch B. v. 03.10.1988 BGBl. I S. 1780; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 01.01.1970; FNA: 611-10-10 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 4
(1) 1Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. 2In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. 3Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag.
(2) 1Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt worden ist. 2Der Antrag muß alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
(3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrage nicht entsprochen wird.
(4) 1Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten. 2Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. 3Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrechnet werden.
Text in der Fassung des Artikels 3 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen V. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2432 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 4 UStErstV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 3 Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2432 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 UStErstV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 UStErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UStErstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen
V. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2432
Artikel 3 6. StRVÄndV Änderung der Umsatzsteuererstattungsverordnung
... § 4 der Umsatzsteuererstattungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBl. I S. 1780), die zuletzt durch Artikel ...
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