Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Erblastentilgungsfonds-Gesetz (ELFG)

neugefasst durch B. v. 16.08.1999 BGBl. I S. 1882; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431
Geltung ab 27.06.1993; FNA: 105-18 Herstellung der Einheit Deutschlands
|

§ 2 Zweck des Fonds



(1) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995

1.
die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus

a)
der bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des Grundgesetzes bestehenden Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,

b)
den Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen nach Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu dem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBl. 1990 II S. 518),

c)
(weggefallen)

d)
den Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben der Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages,

2.
die Verbindlichkeiten des Kreditabwicklungsfonds aus der Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzwechseln und aus der Aufnahme von Darlehen gegen Schuldschein,

3.
die sich nach diesem Zeitpunkt ergebenden Schulden, Verbindlichkeiten, Verpflichtungen und Kosten nach Nummer 1.

(2) Der Fonds übernimmt ab 1. Januar 1995 als Mitschuldner die bis zum 31. Dezember 1994 aufgelaufenen Verbindlichkeiten der Treuhandanstalt aus aufgenommenen Krediten, übernommenen Altkrediten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes sowie aus Ausgleichsforderungen nach § 24 des D-Markbilanzgesetzes, § 6 Abs. 2 und 4 des Vermögensgesetzes und § 6 Abs. 2 der Unternehmensrückgabeverordnung. Im Innenverhältnis zur Treuhandanstalt ist der Fonds alleiniger Schuldner. § 4 des Treuhandkreditaufnahmegesetzes bleibt unberührt.

(3) Der Fonds übernimmt ab 1. Juli 1995 die ihm auf Grund der §§ 4 und 11 des Altschuldenhilfe-Gesetzes übertragenen Altverbindlichkeiten und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgung. Der Fonds kann den Gläubigern die Einwendungen entgegensetzen, welche sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen dem Gläubiger und dem bisherigen Schuldner ergeben. Der Fonds kann die nach Satz 1 zu übernehmenden Verbindlichkeiten jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat ganz oder teilweise kündigen. Der Fonds kann die Kündigung erstmals mit Wirkung zum 1. Juli 1995 aussprechen. Das Kündigungsrecht besteht auch gegenüber einem neuen Gläubiger, der die Forderung im Wege der Abtretung, kraft Gesetzes oder auf andere Weise erworben hat oder erwerben wird. Die Zahlung von Vorfälligkeitsentschädigungen oder anderer entsprechender Kosten durch den Fonds ist ausgeschlossen. Privatisierungserlöse nach § 5 des Altschuldenhilfe-Gesetzes sind von dem Veräußerer oder Empfänger an den Fonds abzuführen. Der Begünstigte nach § 4 des Altschuldenhilfe-Gesetzes und sein Rechtsnachfolger haben den vom Fonds übernommenen Teilentlastungsbetrag zuzüglich geleisteter Zinsen an den Fonds zu zahlen, wenn und soweit ein Bescheid nach § 4 Abs. 4 oder 7 oder § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes wirksam wird. Dem Fonds stehen auch die Zinsen nach § 4 Abs. 8 und § 5 Abs. 3 des Altschuldenhilfe-Gesetzes zu. Der Zinssatz bemißt sich nach der Höhe der Refinanzierungskosten des Bundes und wird vom Fonds festgelegt. Die Einnahmen des Fonds nach den Sätzen 7 bis 9 sind nach § 6 Abs. 2 zu verwenden. Der Fonds erstattet den Wohnungsunternehmen die in § 4 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 2 des Altschuldenhilfe-Gesetzes genannten Zinsen.

(4) Der Fonds übernimmt ab dem 1. Januar 1997 die in § 1 des Altschuldenregelungsgesetzes genannten Verbindlichkeiten und sonstigen Finanzierungsaufwendungen in Höhe von zusammen 8.389.768.897,33 Deutsche Mark und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen zur Zahlung von Zinsen und Tilgungen.



 

Zitierungen von § 2 ELFG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ELFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ELFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 ELFG Zuführungen des Bundes
... Jahr fällig werdenden Verbindlichkeiten zu verwenden. Für Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d dürfen die Einnahmen nicht verwendet werden. (2) Die dem ...
 
Zitat in folgenden Normen

Schuldenmitübernahmegesetz (SchuldMitüG)
Artikel 1 G. v. 21.06.1999 BGBl. I S. 1384; zuletzt geändert durch Artikel 45 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 1 SchuldMitüG
... ab 1. Juli 1999 als Mitschuldner die Verbindlichkeiten des Erblastentilgungsfonds nach § 2 des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944, 984), das zuletzt durch ... Juni 1999 (BGBl. I S. 1384) geändert worden ist, mit Ausnahme der Verpflichtungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d des Erblastentilgungsfonds-Gesetzes, und die aufgelaufenen ...