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Änderung § 3 ELFG vom 01.08.2006

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§ 3 ELFG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2006 geltenden Fassung
§ 3 ELFG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G v 12.07.2006 BGBl. I 1466
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Stellung im Rechtsverkehr, Verwaltung


(1) Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet den Fonds.

(Text alte Fassung)

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die Bundeswertpapierverwaltung verwaltet.

(Text neue Fassung)

(2) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen verwaltet.