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Änderung § 11 ELFG vom 31.12.2014
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§ 11 ELFG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.12.2014 geltenden Fassung | § 11 ELFG n.F. (neue Fassung) in der am 31.12.2014 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 22.12.2014 BGBl. I S. 2431 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Auflösung des Fonds | |
(Text alte Fassung) Der Fonds wird nach Tilgung seiner Verbindlichkeiten durch das Bundesministerium der Finanzen aufgelöst. Die Auflösung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. | (Text neue Fassung) Der Fonds wird zum 31. Dezember 2015 aufgelöst. Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten des Fonds ein. |
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