Tools:
Update via:
Änderung § 7 VBVG vom 27.07.2019
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 VBVGAnpG am 27. Juli 2019 und Änderungshistorie des VBVGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 VBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.07.2019 geltenden Fassung | § 7 VBVG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2019 BGBl. I S. 866 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Vergütung und Aufwendungsersatz für Betreuungsvereine | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 und 5 zu bewilligen. 2 § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Ist ein Vereinsbetreuer bestellt, so ist dem Verein eine Vergütung und Aufwendungsersatz nach § 1 Abs. 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 5a zu bewilligen. 2 § 1 Abs. 1 sowie § 1835 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs finden keine Anwendung. |
(2) 1 § 6 gilt entsprechend; der Verein kann im Fall von § 6 Satz 1 Vorschuss und Ersatz der Aufwendungen nach § 1835 Abs. 1, 1a und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlangen. 2 § 1835 Abs. 5 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. (3) Der Vereinsbetreuer selbst kann keine Vergütung und keinen Aufwendungsersatz nach diesem Gesetz oder nach den §§ 1835 bis 1836 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geltend machen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/512/al73386-0.htm