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Änderung § 2 BRKG vom 07.07.2021
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§ 2 BRKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 2 BRKG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Dienstreisen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2 Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3 Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2 Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3 Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4 Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. 5 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung. |
(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte. |
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