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Synopse aller Änderungen des BRKG am 07.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 7. Juli 2021 durch Artikel 9 des BeamtRÄndG 2021 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des BRKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

BRKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
BRKG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Dienstreisen
§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

§ 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung
§ 4 Fahrt- und Flugkostenerstattung
§ 5 Wegstreckenentschädigung
§ 6 Tagegeld
§ 7 Übernachtungsgeld
§ 8 Auslagenerstattung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort
§ 9 Aufwands- und Pauschvergütung
§ 10 Erstattung sonstiger Kosten
§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
§ 12 Erkrankung während einer Dienstreise
§ 13 Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen
§ 14 Auslandsdienstreisen
§ 15 Trennungsgeld
§ 16 Verwaltungsvorschriften

§ 2 Dienstreisen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2 Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3 Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.



(1) 1 Dienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb der Dienststätte. 2 Sie müssen, mit Ausnahme von Dienstreisen am Dienst- oder Wohnort, schriftlich oder elektronisch angeordnet oder genehmigt worden sein, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäfts nicht in Betracht kommt. 3 Dienstreisen sollen nur durchgeführt werden, wenn sie aus dienstlichen Gründen notwendig sind. 4 Dienstreisen dürfen nur angeordnet oder genehmigt werden, wenn das Dienstgeschäft nicht auf andere Weise, insbesondere durch Einsatz digitaler Kommunikationsmittel, erledigt werden kann. 5 Dienstreisen sind auch Reisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung.

(2) Die Dauer der Dienstreise bestimmt sich nach der Abreise und Ankunft an der Wohnung, es sei denn, die Dienstreise beginnt oder endet an der Dienststätte.



§ 3 Anspruch auf Reisekostenvergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Dienstreisende erhalten auf Antrag eine Vergütung der dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten. 2 Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 3 Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 4 Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(2)
Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(3)
1 Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.



(1) 1 Dienstreisenden werden auf Antrag die dienstlich veranlassten notwendigen Reisekosten vergütet. 2 Werden Dienstreisen umweltverträglich und nachhaltig durchgeführt, sind die dadurch entstehenden notwendigen Kosten zu erstatten, soweit sie in angemessenem Verhältnis zu den Zielen der Umweltverträglichkeit und Nachhaltigkeit stehen.

(2) 1
Der Anspruch auf Reisekostenvergütung erlischt, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung der Dienstreise schriftlich oder elektronisch beantragt wird. 2 Die zuständigen Stellen können bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Antragstellung die Vorlage der maßgeblichen Kostenbelege verlangen. 3 Werden diese Belege auf Anforderung nicht innerhalb von drei Monaten vorgelegt, kann der Vergütungsantrag insoweit abgelehnt werden.

(3)
Leistungen, die Dienstreisende ihres Amtes wegen von dritter Seite aus Anlass einer Dienstreise erhalten, sind auf die Reisekostenvergütung anzurechnen.

(4)
1 Bei Dienstreisen für eine auf Veranlassung der zuständigen Behörde ausgeübte Nebentätigkeit haben Dienstreisende nur Anspruch auf Reisekostenvergütung, die nicht von anderer Stelle zu übernehmen ist. 2 Das gilt auch dann, wenn Dienstreisende auf ihren Anspruch gegen diese Stelle verzichtet haben.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 3a (neu)




§ 3a Vollständig automatisierter Erlass des Bescheides über die Reisekostenvergütung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


Der Bescheid über die Reisekostenvergütung kann vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden.

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten


(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

vorherige Änderung

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.



(2) 1 Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 2 Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.