Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 BRKG vom 07.07.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 9 BeamtRÄndG 2021 am 7. Juli 2021 und Änderungshistorie des BRKG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 BRKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung
§ 10 BRKG n.F. (neue Fassung)
in der am 07.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Erstattung sonstiger Kosten


(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

(Text alte Fassung)

(2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 2 Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2.

 

Anzeige