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Änderung § 10 BRKG vom 07.07.2021
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§ 10 BRKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.07.2021 geltenden Fassung | § 10 BRKG n.F. (neue Fassung) in der am 07.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 9 G. v. 28.06.2021 BGBl. I S. 2250 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Erstattung sonstiger Kosten | |
(1) Zur Erledigung des Dienstgeschäfts notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 4 bis 9 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet. | |
(Text alte Fassung) (2) Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. | (Text neue Fassung) (2) 1 Entfällt eine Dienstreise aus einem von der oder dem Bediensteten nicht zu vertretenden Grund, werden durch die Vorbereitung entstandene, nach diesem Gesetz abzugeltende Auslagen erstattet. 2 Dies gilt auch für Kosten nach § 3 Absatz 1 Satz 2. |
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