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Änderung Anhang 4 DepV vom 01.02.2007

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Anhang 4 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
Anhang 4 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
 
(Textabschnitt unverändert)

Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)


1 Sach- und Fachkunde

1.1 Probenahme

Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2 Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.

2 Probenahme

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 'Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien' (Stand: 12/83) 1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:

2.1 Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge

Es gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.2 2) der Abfallablagerungsverordnung.

2.2 Probenahmegeräte

Bei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass
die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Entnahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.

2.3 Probenahmeprotokoll

Verfahrensweise und Ergebnisse der
Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:

- Entnehmende Stelle,

- Zweck der Probenahme,

- Probenahmestelle,

- Zeitpunkt der Probenahme,

- Art der Probe,

- Entnahmegerät,

- Anzahl der Einzel- bzw. Mischproben,

- Probenbezeichnung/-nummer,

- Entnahmetiefe,

- Konsistenz,

- Farbe, Aussehen,

- Geruch,

- Probenmenge,

- Probenbehälter,

- Probenkonservierung,

- Fotografische Dokumentation,

- Witterung,

- sonstige Bemerkungen.


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1) Wird ersetzt durch LAGA PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).

2) Nach Ersatz der LAGA Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGA Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl und Probenmenge.
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(Text neue Fassung)

Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird.

3.1.2 Aufschlussverfahren

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E DIN EN 13657 (Ausgabe Oktober 1999) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen



E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen

3.1.3 pH-Wert

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DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 3)



DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 1)

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1) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.


3.1.4 Trockenrückstand

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

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E DIN EN 14346 (Ausgabe Februar 2002) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts



E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts

3.1.5 Cyanid, gesamt

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E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)



ISO 11262 (Ausgabe September 2003)

3.1.6 Arsen und weitere Schwermetalle

3.1.6.1 Bestimmung von Arsen

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)

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Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)



Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

3.1.6.2 Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

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Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)



Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.1.6.3 Bestimmung von Quecksilber

Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

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Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998)



Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)

3.1.7 Kohlenwasserstoffe

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E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie



DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie

3.1.8 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)

3.1.9 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe

Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.10 Benzol und Derivate (BTEX)

BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

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3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.
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3.1.11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998

Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)

3.1.12 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen

Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414 - S 20 (Ausgabe Januar 1996) - (PCB)

3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten

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EN 12766-1, prEN 12766-2 und IEC 61619



DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619

3.1.13 Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.1 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.2 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.3 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.16 Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)


3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.4 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung.

4 Bewertung der Messergebnisse

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Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 3 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive besonders überwachungsbedürftige Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.



Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.


Parameter | maximal zulässige Abweichung für DK III

2.01 Glühverlust | 100% (relativ)

2.02 TOC | 100% (relativ)

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3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | 100% (relativ)



3. xx Sonstige Feststoffkriterien | 100% (relativ)

4.01 pH-Wert | 1,0 pH-Einheit

4.02 Leitfähigkeit | 100%

4.03 bis 4.16 Eluatkriterien | jeweils 100%

4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100%

4.17 Wasserlöslicher Anteil | 100% (relativ)

4.xx weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100%


5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

- die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

- die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag, Berlin,

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- das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden und

- das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW.



- das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden,

- das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und

- die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.