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Änderung § 2 DepV vom 01.02.2007

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§ 2 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 2 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Ablagerungsbereich:

Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Deponie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

2. Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.

3. Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen.

4. Behandlung:

Physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewährleisten.

5. Betriebsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.

6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten.

7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung.

8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung.

9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung und Deponiebetrieb höher sind.

10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die Abfälle

a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder

b) in einer Kaverne

vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

11. Deponieabschnitt:

Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.

12. Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat. Während der Nachsorgephase ist der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.

13. Deponieerrichtung:

Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung, Beschickungseinrichtungen.

14. Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase.

15. Entgasung:

Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung des Deponiegases.

16. Flüssige Abfälle:

Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

17. Infektiöse Abfälle:

(Text neue Fassung)

17. Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

18.
Infektiöse Abfälle:

Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wie folgt bezeichnet werden:

a) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),

b) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 02 02).

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18. Langzeitlager:



19. Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

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19. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):



20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten.

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20. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):



21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.

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21. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):



22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Langzeitlager der Klasse I.

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22. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):



23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Langzeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.

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23. Monodeponie:



24. Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II oder III, in der oder dem spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert werden.

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24. Nachsorgephase:



25. Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge feststellt.

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25. Spezifische Massenabfälle:



26. Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.

27.
Spezifische Massenabfälle:

Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen in großen Mengen entstehen, wie

a) Baggergut,

b) Straßenaufbruch,

c) Boden und Steine aus der Altlastensanierung,

d) Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohlekraftwerken,

e) Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,

f) Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindustrie,

g) Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, Zuckerrübenschlämme,

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h) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die künstliche Mineralfasern enthalten.

26.
Stilllegungsphase:



h) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten.

28.
Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie.

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27. TA Abfall:



29. TA Abfall:

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 167, 469).

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28. TA Siedlungsabfall:



30. TA Siedlungsabfall:

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a).

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29. Träger des Vorhabens:



31. Träger des Vorhabens:

Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist.