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Synopse aller Änderungen der DepV am 01.02.2007

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2007 durch Artikel 2 der AbfDepAnnRichtlUmsV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DepV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1. Ablagerungsbereich:

Oberirdischer oder untertägiger Bereich einer Deponie, in der Abfälle zeitlich unbegrenzt abgelagert werden.

2. Ablagerungsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt beendet wird.

3. Auslöseschwelle:

Grundwasserüberwachungswerte, bei deren Überschreitung Maßnahmen zum Schutz des Grundwassers eingeleitet werden müssen.

4. Behandlung:

Physikalische, thermische, chemische oder biologische Verfahren oder Verfahrenskombinationen, die die Menge oder Schädlichkeit der Abfälle verändern, um ihr Volumen oder ihre gefährlichen Eigenschaften zu verringern, ihre Handhabung zu erleichtern, ihre Verwertung oder Beseitigung zu begünstigen oder die Einhaltung der Zuordnungskriterien nach Anhang 3 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung zu gewährleisten.

5. Betriebsphase:

Zeitraum von der Abnahme der für den Betrieb einer Deponie oder eines Deponieabschnittes erforderlichen Einrichtungen durch die zuständige Behörde bis zur Feststellung der endgültigen Stilllegung einer Deponie nach § 36 Abs. 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes. Die Betriebsphase umfasst die Ablagerungs- und die Stilllegungsphase.

6. Deponie der Klasse 0 (Deponieklasse 0, DK 0):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 (Inertabfälle) einhalten.

7. Deponie der Klasse I (Deponieklasse I, DK I):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 8 der Abfallablagerungsverordnung.

8. Deponie der Klasse II (Deponieklasse II, DK II):

Oberirdische Deponie nach § 2 Nr. 9 der Abfallablagerungsverordnung.

9. Deponie der Klasse III (Deponieklasse III, DK III):

Oberirdische Deponie für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die auf einer Deponie der Klasse II abgelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei der Deponieklasse II und zum Ausgleich die Anforderungen an Deponieerrichtung und Deponiebetrieb höher sind.

10. Deponie der Klasse IV (Deponieklasse IV, DK IV): Untertagedeponie, in der die Abfälle

a) in einem Bergwerk mit eigenständigem Ablagerungsbereich, der getrennt von einer Mineralgewinnung angelegt oder vorgesehen ist, oder

b) in einer Kaverne

vollständig im Gestein eingeschlossen, abgelagert werden.

11. Deponieabschnitt:

Teil des Ablagerungsbereiches einer Deponie.

12. Deponiebetreiber:

Natürliche oder juristische Person, die die rechtliche oder tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Deponie innehat. Während der Nachsorgephase ist der Zulassungsinhaber der Deponiebetreiber.

13. Deponieerrichtung:

Maßnahmen zur Schaffung der Voraussetzungen für die Inbetriebnahme einer Deponie wie insbesondere Nachrüstung der geologischen Barriere, Deponiebasisabdichtungssystem, Sickerwasser- und Deponiegasentsorgung, Deponiebereiche, Bewetterung, Beschickungseinrichtungen.

14. Deponiegas:

Durch Reaktionen der abgelagerten Abfälle entstandene Gase.

15. Entgasung:

Aktive oder kontrollierte passive Erfassung und Ableitung des Deponiegases.

16. Flüssige Abfälle:

Abfälle in flüssiger oder schlammiger Form, die den jeweiligen Zuordnungswert für die Festigkeit nach Anhang 3 Nr. 1 dieser Verordnung oder nach Anhang 1 Nr. 1 oder Anhang 2 Nr. 1 der Abfallablagerungsverordnung nicht einhalten.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

17. Infektiöse Abfälle:

(Text neue Fassung)

17. Grundlegende Charakterisierung:

Ermittlung und Bewertung aller für eine langfristig sichere Deponierung eines Abfalls erforderlichen Informationen wie Angaben über Art, Herkunft, Zusammensetzung, Homogenität, Auslaugbarkeit, sonstige typische Eigenschaften, voraussichtliches Ablagerungsverhalten sowie Festlegung der Schlüsselparameter und deren Untersuchungshäufigkeit.

18.
Infektiöse Abfälle:

Abfälle, die nach der Abfallverzeichnis-Verordnung wie folgt bezeichnet werden:

a) Abfälle aus der Geburtshilfe, Diagnose, Behandlung oder Vorbeugung von Krankheiten beim Menschen, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 01 03),

b) Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden (Abfallschlüssel 18 02 02).

vorherige Änderung nächste Änderung

18. Langzeitlager:



19. Langzeitlager:

Anlage zur Lagerung von Abfällen nach § 4 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit Nummer 8.14 des Anhanges zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.

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19. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):



20. Langzeitlager der Klasse 0 (Langzeitlagerklasse 0, LK 0):

Oberirdisches Langzeitlager für Inertabfälle, die die Zuordnungswerte der Deponieklasse 0 nach Anhang 3 einhalten.

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20. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):



21. Langzeitlager der Klasse I (Langzeitlagerklasse I, LK I):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse I nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten.

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21. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):



22. Langzeitlager der Klasse II (Langzeitlagerklasse II, LK II):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die die Zuordnungskriterien für die Deponieklasse II nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind als bei einem Langzeitlager der Klasse I.

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22. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):



23. Langzeitlager der Klasse III (Langzeitlagerklasse III, LK III):

Oberirdisches Langzeitlager für Abfälle, die einen höheren Anteil an Schadstoffen enthalten als die, die in einem Langzeitlager der Klasse II gelagert werden dürfen, und bei denen auch die Schadstofffreisetzung im Auslaugungsversuch größer ist als bei einem Langzeitlager der Klasse II, und bei dem zum Ausgleich die Anforderungen an Errichtung und Betrieb höher sind.

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23. Monodeponie:



24. Monodeponie:

Deponie oder Deponieabschnitt der Deponieklasse 0, I, II oder III, in der oder dem spezifische Massenabfälle, die nach Art, Schadstoffgehalt und Reaktionsverhalten ähnlich und untereinander verträglich sind, unvermischt mit anderen Abfällen abgelagert werden.

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24. Nachsorgephase:



25. Nachsorgephase:

Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorge feststellt.

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25. Spezifische Massenabfälle:



26. Schlüsselparameter:

Parameter mit hoher Bedeutung für die im Rahmen der Annahmekontrolle durchzuführende Prüfung der Zulässigkeit der Ablagerung und der Übereinstimmung des Abfalls mit dem grundlegend charakterisierten Abfall.

27.
Spezifische Massenabfälle:

Abfälle, die bei unterschiedlichen, definierten Prozessen in großen Mengen entstehen, wie

a) Baggergut,

b) Straßenaufbruch,

c) Boden und Steine aus der Altlastensanierung,

d) Verbrennungsrückstände, insbesondere aus Kohlekraftwerken,

e) Abfälle aus Abgasreinigungsverfahren,

f) Abfälle aus der Eisen-, Stahl- und Gießereiindustrie,

g) Schlämme wie Jarosit-, Goethit- und Rotschlämme, Schlämme aus der Sodaherstellung, Zuckerrübenschlämme,

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h) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die künstliche Mineralfasern enthalten.

26.
Stilllegungsphase:



h) Asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten.

28.
Stilllegungsphase:

Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung der Deponie.

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27. TA Abfall:



29. TA Abfall:

Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Abfall) vom 12. März 1991 (GMBl S. 139, 167, 469).

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28. TA Siedlungsabfall:



30. TA Siedlungsabfall:

Dritte Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz (TA Siedlungsabfall) vom 14. Mai 1993 (BAnz. Nr. 99a).

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29. Träger des Vorhabens:



31. Träger des Vorhabens:

Natürliche oder juristische Person, die Adressat des Zulassungsbescheides ist.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.07.2009) 

§ 6 Voraussetzungen für die Ablagerung


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(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 6 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.



(1) Abfälle dürfen auf Deponien oder Deponieabschnitten nur abgelagert werden, wenn sie die jeweiligen Annahmekriterien nach den Absätzen 2 bis 7 einhalten. Soweit es zur Einhaltung der Annahmekriterien nach Satz 1 erforderlich ist, sind Abfälle vor der Ablagerung zu behandeln.

(2) Gefährliche Abfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse III erfüllt und die Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse III eingehalten werden oder

- die Deponie alle Anforderungen für die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt.

(3) Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die jeweiligen Zuordnungskriterien nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten, auf einer Deponie oder einem Deponieabschnitt der Klasse I oder II abgelagert werden, die, unbeschadet § 3 Abs. 2, die Anforderungen des § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung einhalten. Diese Abfälle dürfen nicht gemeinsam mit biologisch abbaubaren Abfällen abgelagert werden. Abweichend von Absatz 2 können stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle, deren Auslaugverhalten dem von Abfällen entspricht, die die Zuordnungskriterien nach Anhang 3 für die Deponieklasse IV einhalten, auf einer Deponie der Klasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, abgelagert werden. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für verfestigte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 06 der Abfallverzeichnis-Verordnung) oder teilweise stabilisierte Abfälle (Abfallschlüssel 19 03 04 der Abfallverzeichnis-Verordnung), es sei denn, die jeweiligen Zuordnungskriterien werden von den Abfällen vor ihrer Verfestigung oder Stabilisierung eingehalten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn



(4) Abweichend von Absatz 2 können asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, auch auf Deponien der Klasse I oder II abgelagert werden, wenn

1. die Abfälle keine sonstigen gefährlichen Eigenschaften nach § 3 Abs. 2 der Abfallverzeichnisverordnung (außer krebserzeugend - Kat. 1, R 45) aufweisen,

2. die Ablagerung in einem Deponieabschnitt getrennt von anderen Abfällen erfolgt und

3. zur Verhinderung einer Faserausbreitung der Bereich der Ablagerung regelmäßig besprengt und vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abgedeckt wird.

(5)
Spezifische Massenabfälle dürfen auf Monodeponien nur abgelagert werden, wenn

1. die Anforderungen nach § 3 Abs. 4 erfüllt und

2. die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 oder III oder die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 1 der Abfallablagerungsverordnung für die Deponieklasse I oder II eingehalten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezifische Massenabfälle auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind.

(5)
Inertabfälle dürfen abgelagert werden, wenn



Abweichend von Absatz 2 und Satz 1 Nr. 2 dürfen spezifische Massenabfälle mit Zustimmung der zuständigen Behörde auch bei Überschreitung einzelner Zuordnungskriterien abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber nachweist, dass das Wohl der Allgemeinheit - gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung - nicht beeinträchtigt wird. Wird im Fall von Satz 2 der organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 2 nach Anhang 3 oder Parameter Nr. 2 nach Anhang 1 der Abfallablagerungsverordnung) überschritten, ist eine Ablagerung des Abfalls nur dann zulässig, wenn die biologische Abbaubarkeit des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Parameter Nr. 5 nach Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung) unterschritten oder der gemessene organische Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz bestimmt als TOC durch elementaren Kohlenstoff verursacht wird. Die Untersuchungen zur Bestimmung der Parameter nach Satz 3 sind nach Anhang 4 der Abfallablagerungsverordnung durchzuführen, soweit es sich um Parameter handelt, die in Anhang 1 oder Anhang 2 der Abfallablagerungsverordnung aufgeführt sind. Die zuständige Behörde führt ein Register über die nach Satz 2 erteilten Zustimmungen.

(6)
Inertabfälle dürfen nur abgelagert werden, wenn

- die Deponie oder der Deponieabschnitt alle Anforderungen für die Deponieklasse 0, I, II oder III erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse 0 eingehalten werden oder

- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV im Salzgestein erfüllt oder

- die Deponie die Anforderungen an die Deponieklasse IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet ist, erfüllt und die entsprechenden Zuordnungskriterien des Anhanges 3 für die Deponieklasse IV eingehalten werden.

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(6) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass



(7) Abweichend von § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 dürfen flüssige spezifische Massenabfälle auf einer Monodeponie der Deponieklasse 0, I, II oder III abgelagert werden, wenn der Deponiebetreiber gegenüber der zuständigen Behörde nachweist, dass

1. eine schädliche Verunreinigung des Grundwassers oder sonstige nachteilige Veränderung seiner Eigenschaften nicht zu besorgen ist und

2. der Abfall unter Ablagerungsbedingungen soweit entwässert, konsolidiert oder sich verfestigt, dass unter Berücksichtigung des Deponieaufbaus eine Beeinträchtigung der Standsicherheit des Deponiekörpers nicht zu besorgen ist.

Eventuelles Überstandswasser soll in den Produktionsprozess zurückgeführt werden, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.

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(7) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium 'Festigkeit'.



(8) Eine Vermischung von Abfällen untereinander oder mit anderen Materialien zur Erreichung der Zuordnungskriterien für die jeweilige Deponieklasse ist unzulässig. Dies gilt nicht für das Zuordnungskriterium 'Festigkeit'.

(9) Abweichend von Absatz 1 kann die überwiegend mineralische Fraktion von Abfällen aus Schadensfällen wie z. B. Bränden, Explosionen oder Überschwemmungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei asbesthaltigen und nicht gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse II und bei gefährlichen Abfällen auf gesonderten Deponieabschnitten der Klasse III abgelagert werden. Die Mengen und die Lage auf der Deponie sind zu erfassen und zu dokumentieren.


§ 7 Nicht zugelassene Abfälle


(1) Folgende Abfälle dürfen nicht auf einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV, die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1. flüssige Abfälle,

2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, ätzend, brandfördernd, hoch entzündlich, leicht entzündlich oder entzündlich eingestuft werden,

3. infektiöse Abfälle, Körperteile und Organe,

4. nicht identifizierte oder neue chemische Abfälle aus Forschungs-, Entwicklungs- und Ausbildungstätigkeiten, deren Auswirkungen auf den Menschen und die Umwelt nicht bekannt sind,

5. ganze oder zerteilte Altreifen,

6. Abfälle, die zu erheblichen Geruchsbelästigungen für die auf der Deponie Beschäftigten und für die Nachbarschaft führen und

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7. Abfälle, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.



7. Abfälle in Anhang V Teil 2 der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5) aufgeführte Abfälle, sofern der Gehalt an in Anhang IV der vorgenannten Verordnung aufgelisteten Stoffen oberhalb der nach Artikel 7 Abs. 4 Buchstabe a der vorgenannten Verordnung festzulegenden Konzentrationsgrenzen liegt sowie andere, bei denen auf Grund der Herkunft oder Beschaffenheit durch die Ablagerung wegen ihres Gehaltes an langlebigen oder bioakkumulierbaren toxischen Stoffen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu besorgen ist.

(2) Folgende Abfälle dürfen nicht in einer Deponie der Klasse IV, die im Salzgestein errichtet wird, abgelagert werden:

1. die in Absatz 1 Nr. 1, 3 bis 6 genannten Abfälle,

2. Abfälle, die nach der Gefahrstoffverordnung als explosionsgefährlich, hoch entzündlich oder leicht entzündlich eingestuft werden,

3. Abfälle, die unter Ablagerungsbedingungen durch Reaktionen untereinander oder mit dem Gestein zu

a) Volumenvergrößerungen,

b) einer Bildung selbstentzündlicher, toxischer oder explosiver Stoffe oder Gase oder zu

c) anderen gefährlichen Reaktionen

führen, soweit die Betriebssicherheit und die Integrität der Barrieren dadurch in Frage gestellt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.07.2009) 

§ 8 Annahmeverfahren


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(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:



(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat vor der ersten Annahme eines Abfalls die Schlüsselparameter festzulegen und eine grundlegende Charakterisierung des Abfalls durchzuführen. Der Abfallerzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, hat hierfür dem Betreiber der Deponie rechtzeitig vor der ersten Anlieferung seines Abfalls mindestens folgende Angaben vorzulegen:

1. Beschreibung der Vorbehandlung, soweit erfolgt,

2. Angaben entsprechend dem Inhalt der verantwortlichen Erklärung (Formblatt VE nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) einschließlich analytischem Nachweis über die Einhaltung der Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die jeweilige Deponieklasse,

3. bei gefährlichen Abfällen zusätzlich Angaben der Deklarationsanalyse (Formblatt DA nach den Vorschriften der Nachweisverordnung) sowie Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltsstoffe im Feststoff, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist,

4. bei gefährlichen Abfällen im Falle von Spiegeleinträgen zusätzlich die relevanten gefährlichen Eigenschaften,

5. Vorschlag für die Benennung der Schlüsselparameter.

Von Untersuchungen zur grundlegenden Charakterisierung nach Satz 1 kann abgesehen werden, wenn alle notwendigen Informationen zum Auslaugverhalten und die Zusammensetzung des Abfalls bekannt und gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen sind. Eine grundlegende Charakterisierung nach Satz 1 ist nicht erforderlich bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten nach § 6 Abs. 4 Nr. 1. Die Abfalluntersuchungen für die Angaben nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhangs 4 durchzuführen. Führen Änderungen im abfallerzeugenden Prozess zu relevanten Änderungen des Auslaugverhaltens bzw. der Zusammensetzung des Abfalls, hat der Erzeuger, bei Sammelentsorgung der Einsammler, erneut die nach Satz 2 erforderlichen Angaben vorzulegen.

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse
III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung unverzüglich eine Annahmekontrolle durchzuführen, die mindestens umfasst:

1. eine Kontrolle, dass für den Abfall alle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften zu führenden Nachweise vorliegen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,



2. die Feststellung der Masse und der mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung gekennzeichneten Abfallart,

3. die Durchführung einer Kontrollanalyse nach Maßgabe des Absatzes 4,

4. die Entnahme einer Rückstellprobe nach Maßgabe des Absatzes 5,

vorherige Änderung nächste Änderung

5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem in den Nachweisen nach Nummer 1 deklarierten Abfall übereinstimmt, durch Vergleich

a) der Angaben in den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1,

b) der Ergebnisse einer Sichtkontrolle auf Aussehen, Konsistenz, Farbe und Geruch der Abfälle mit den entsprechenden Angaben des Nachweises nach Nummer 1, die in begründeten Fällen auch beim Einbau erfolgen kann, und

c) der Ergebnisse der Kontrollanalyse nach Absatz 4 mit den Angaben nach Absatz 3.




5. eine Kontrolle, dass der angelieferte Abfall mit dem nach Absatz 1 charakterisierten Abfall übereinstimmt.

Die Dokumentation der Annahmekontrolle ist in das Betriebstagebuch einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:



(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei jeder Abfallanlieferung vorzugeben:

1. den Ort der Ablagerung im Ablagerungsbereich der Deponie und

2. besondere Einbaubedingungen, soweit erforderlich.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Bei der Anlieferung von gefährlichen Abfällen müssen dem Deponiebetreiber neben der verantwortlichen Erklärung und der Deklarationsanalyse nach den Vorschriften der Nachweisverordnung zusätzlich Angaben über den Gesamtgehalt ablagerungsrelevanter Inhaltstoffe im Feststoff vorliegen, soweit dies für eine Beurteilung der Ablagerbarkeit erforderlich ist. Die Analysen für die Angaben des Auslaugverhaltens in der Deklarationsanalyse und der Bestimmung des Gesamtgehalts im Feststoff nach Satz 1 sind nach Maßgabe des Anhanges 4 durchzuführen.

(4)
Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Es sind die Parameter zu untersuchen, die für die Beurteilung einer ordnungsgemäßen Ablagerung erforderlich sind. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2.000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind.

(6) Werden auf Deponien der Klasse I, II oder IV,
die in anderen Gesteinen als Salzgestein errichtet werden, stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle nach § 6 Abs. 3 angenommen, gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.

(7)
Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8)
Der Betreiber einer Deponie der Deponieklasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11) Die Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 sind in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.



(4) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Anlieferung von Abfällen Kontrollanalysen mittels geeigneter Methoden und im erforderlichen Parameterumfang durchzuführen und zu dokumentieren. Die Kontrollanalyse muss mindestens die Schlüsselparameter nach Absatz 1 umfassen. Der Deponiebetreiber kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde die Häufigkeit der Kontrollanalysen reduzieren. In diesem Fall sind die Kontrollanalysen je angefangene 2 000 Megagramm angelieferten Abfall, jedoch mindestens jeweils einmal alle drei Monate durchzuführen. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, eine Kontrollanalyse nicht erforderlich.

(5) Der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV hat bei der Abfallanlieferung Rückstellproben zu nehmen, die mindestens einen Monat aufzubewahren sind. Abweichend von Satz 1 ist bei asbesthaltigen Abfällen und Abfällen, die gefährliche Mineralfasern enthalten, die Entnahme von Rückstellproben nicht erforderlich.

(6)
Der Betreiber einer Monodeponie hat die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 5 entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(7)
Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0 hat die Anforderungen nach § 5 Abs. 2 bis 5 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend anzuwenden. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Anforderungen nach Satz 1 zulassen.

(8) Abweichend von den Absätzen 1 bis 7 sind bei den in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Inertabfällen unter Berücksichtigung der dort aufgeführten Einschränkungen bei Ablagerung auf Deponien der Klasse 0, I, II, III oder IV grundlegende Charakterisierungen und Kontrollanalysen nicht erforderlich, wenn

1. der Abfall aus einem einzigen Herkunftsbereich (aus einer einzigen Quelle) stammt,

2. keine Anhaltspunkte bestehen, dass er durch Schadstoffe verunreinigt ist,

3. keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Zuordnungskriterien des Anhangs 3 für die Deponie-klasse 0 überschritten werden und

4. der Abfall nicht mehr als 5 Masseprozent an Fremdstoffen wie Metalle, Kunststoffe, Humus, organische Stoffe, Holz, Gummi enthält.


Abfall-
schlüssel | Beschreibung | Einschränkungen

10 11 03 | Glasfaserabfall | Nur ohne orga-
nische Binde-
mittel

15 01 07 | Verpackungen
aus Glas |

17 01 01 | Beton | Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen

17 01 02 | Ziegel | Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen

17 01 03 | Fliesen und
Keramik | Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen

17 01 07 | Gemische aus
Beton, Ziegeln,
Fliesen und
Keramik | Nur ausgewählte
Abfälle aus Bau-
und Abrissmaß-
nahmen

17 02 02 | Glas |

17 05 04 | Boden und
Steine | Ausgenommen
Oberboden und
Torf sowie Bo-
den und Steine
aus kontaminier-
ten Flächen

19 12 05 | Glas |

20 01 02 | Glas | Nur getrennt ge-
sammeltes Glas

20 02 02 | Boden und
Steine | Nur Abfälle
aus Gärten
und Parkan-
lagen; ausge-
nommen Ober-
boden und Torf


(9) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat für jede Abfallanlieferung eine schriftliche Eingangsbestätigung auszustellen. Mit der Bescheinigung der Annahme auf den Dokumenten zur Verbleibskontrolle nach den abfallrechtlichen Nachweisvorschriften gilt Satz 1 als erfüllt. Bei Deponien der Klasse 0 und bei Monodeponien kann die zuständige Behörde davon abweichende Regelungen treffen.

(10) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat die zuständige Behörde über angelieferte, zur Ablagerung auf der Deponie nicht zugelassene Abfälle unverzüglich zu informieren. Der Deponiebetreiber hat das Recht, die Annahme der nicht zugelassenen Abfälle zu verweigern.

(11) Der Deponiebetreiber hat Angaben nach den Absätzen 1 bis 10 in das Betriebstagebuch nach § 10 Abs. 1 einzustellen und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§ 10 Information und Dokumentation


(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der TA Abfall definiert.

(2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.

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(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III und IV nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.



(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.

(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.



§ 11 Sonstige Anforderungen


(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat den Deponiekörper so aufzubauen, dass er dauerhaft standsicher ist. Er hat die Standsicherheit regelmäßig zu überprüfen.

(2) Die von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV ausgehenden Emissionen und sonstigen Belästigungen sind zu minimieren. Zur Prüfung und Überwachung der Emissionen und sonstigen Belästigungen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen während der Betriebsphase fach- und sachkundig durchzuführen, die Ergebnisse auszuwerten und in das Betriebstagebuch zu übernehmen. Die Anforderungen der Sätze 1 und 2 sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

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(3) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

(4)
Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.



(3) Lagert der Betreiber einer Deponie der Klasse III oder IV unverpackte asbesthaltige Abfälle und unverpackte Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, ab, hat er den Einbau entsprechend § 6 Abs. 4 Nr. 2 und 3 durchzuführen. Außerdem darf er in diesem Bereich keine Arbeiten vornehmen, die zu einer Freisetzung von Fasern führen können.

(4)
Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV auf seine Kosten Art und Ausmaß der von der Deponie ausgehenden Emissionen durch eine der Stellen, die die nach Landesrecht zuständige Behörde festlegt, ermitteln lässt, wenn zu besorgen ist, dass durch die Deponie schädliche Umweltauswirkungen hervorgerufen werden.

(5)
Die Länder können Einzelheiten der an die Eigenkontrollen nach Absatz 2 oder nach § 3 Abs. 1 der Abfallablagerungsverordnung zu stellenden Anforderungen und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.

§ 13 Nachsorge


(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, III oder IV hat in der Nachsorgephase alle Maßnahmen durchzuführen, die in einer behördlichen Entscheidung nach § 22 Abs. 1 oder Abs. 4 festgelegt worden sind, sowie sonstige Maßnahmen, die zur Abwehr von Gefahren und zur Verhinderung von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit erforderlich sind. Die sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind für Deponien der Klasse 0, sofern es sich nicht um Messungen handelt, deren Durchführung wegen des Fehlens von Abdichtungssystemen nicht erforderlich ist, nach Nummer 10.7.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.7.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach den Nummern 10.5 und 10.6 der TA Abfall definiert. Auf Antrag des Deponiebetreibers kann die zuständige Behörde bei Deponien der Klasse 0 Ausnahmen von diesen Anforderungen zulassen.

(2) Zur Prüfung und Überwachung der von einer Deponie der Klasse 0, III oder IV in der Nachsorgephase ausgehenden Emissionen sind Messungen und sonstige Eigenkontrollen fach- und sachkundig durchzuführen. § 11 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(3) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat die zuständige Behörde unverzüglich über alle festgestellten nachteiligen Auswirkungen der Deponie auf die Umwelt während der Nachsorgephase zu unterrichten. Er hat die Maßnahmen, die im Fall des Überschreitens der Auslöseschwellen zu treffen sind, in Maßnahmenplänen zu beschreiben. § 9 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen nach Absatz 2 unter Berücksichtigung der Prüfkriterien nach Absatz 5 zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV zukünftig keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und nach § 36 Abs. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

(5) Bei der Prüfung nach Absatz 4 soll die Behörde in Abhängigkeit der jeweiligen Deponieklasse insbesondere die nachfolgenden Kriterien zugrunde legen:

1. Biologische Abbauprozesse, sonstige Umsetzungs- oder Reaktionsvorgänge sind weitgehend abgeklungen,

2. eine Gasbildung ist soweit zum Erliegen gekommen, dass keine aktive Entgasung erforderlich ist und schädliche Einwirkungen auf die Umgebung durch Gasmigrationen ausgeschlossen werden können,

3. Setzungen sind soweit abgeklungen, dass verformungsbedingte Beschädigungen des Oberflächenabdichtungssystems für die Zukunft ausgeschlossen werden können,

4. die Oberflächenabdichtung und die Rekultivierungsschicht sind in einem funktionstüchtigen und stabilen Zustand, der durch die derzeitige und geplante Nutzung nicht beeinträchtigt werden kann; es ist sicherzustellen, dass dies auch bei Nutzungsänderungen gewährleistet ist,

5. Oberflächenwasser wird von der Deponie sicher abgeleitet,

6. die Deponie ist insgesamt dauerhaft standsicher,

7. die Unterhaltung baulicher und technischer Einrichtungen ist nicht mehr erforderlich; ein Rückbau ist gegebenenfalls erfolgt,

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8. gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden und

9. die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen.



8. gegebenenfalls anfallendes Sickerwasser kann entsprechend den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden,

9. die Deponie verursacht keine Grundwasserbelastungen, die eine weitere Beobachtung oder Sanierungsmaßnahmen erforderlich machen und

10. wurden auf der Deponie oder dem Deponieabschnitt asbesthaltige Abfälle und Abfälle, die gefährliche Mineralfasern enthalten, abgelagert, müssen geeignete Maßnahmen zur Einschränkung der möglichen Nutzung des Geländes getroffen worden sein, um zu vermeiden, dass Menschen in Kontakt mit diesem Abfall geraten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.07.2009) 

§ 14 Oberirdische Deponien


(1) Befindet sich eine Deponie oder ein Deponieabschnitt am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase und erfüllt alle entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung sowie bei Deponien im Geltungsbereich der Abfallablagerungsverordnung zusätzlich deren Anforderungen, hat der Betreiber dies spätestens zum 1. August 2003 der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen. Für die Anzeige nach Satz 1 gilt § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 bis 11 sowie 13 entsprechend; § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 findet nur Anwendung, soweit für die Deponie nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde.

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(2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monodeponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderungen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen, wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall erfüllt. Für Monodeponien, die unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die Übergangsregelungen in § 6 der Abfallablagerungsverordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.



(2) Entspricht eine am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindliche oberirdische Deponie, Monodeponie oder ein Deponieabschnitt, die unter den Anwendungsbereich der TA Abfall fallen, nicht allen Anforderungen dieser Verordnung, so kann die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers den Weiterbetrieb zulassen, wenn die Deponie oder der betriebene Deponieabschnitt alle entsprechenden Anforderungen nach Nummer 11 der TA Abfall erfüllt oder wenn auf der Grundlage der Nummer 2.4 der TA Abfall die Anforderung der Nummer 11.2 Buchstabe g erster Anstrich durch andere Maßnahmen zum dauerhaften Schutz des Bodens und des Grundwassers, die das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigen, erfüllt worden sind, und die zuständige Behörde dies vor dem 1. August 2002 genehmigt hat. Für Monodeponien, die unter den Anwendungsbereich der TA Siedlungsabfall fallen, gelten die Übergangsregelungen in § 6 der Abfallablagerungsverordnung. Der Deponiebetreiber hat einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 spätestens zum 1. August 2003 bei der zuständigen Behörde einzureichen. Die Zulassung ist im Fall von Satz 1 oder Satz 2 längstens bis zum 15. Juli 2009 zu befristen. Für einen Antrag nach Satz 1 oder Satz 2 gilt § 20 Abs. 1 entsprechend.

(3) Von einer Befristung nach Absatz 2 Satz 4 kann abgesehen werden, wenn der Deponiebetreiber zusammen mit dem Antrag nach Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 die Zulassung aller erforderlichen Maßnahmen beantragt, die er zur Anpassung an den in dieser Verordnung festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall, vor dem 15. Juli 2009 durchzuführen beabsichtigt. Hierzu muss er im Einzelfall den Nachweis erbringen oder erbracht haben, dass die Schutzziele nach den Nummern 9.3.1 und 9.3.2 der TA Abfall durch andere geeignete Maßnahmen erreicht worden sind und das Wohl der Allgemeinheit gemessen an den Anforderungen dieser Verordnung nicht beeinträchtigt wird. Die Anforderungen der Grundwasserverordnung bleiben unberührt.

(4) Für die Stilllegung und Nachsorge einer Deponie oder die Stilllegungsphase eines Deponieabschnittes, die sich am 1. März 2001 in der Ablagerungsphase befanden und auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert werden oder einer am 1. August 2002 in der Ablagerungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder für gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach den §§ 12 und 13 sowie nach Nummer 11.2.1 Buchstabe h der TA Siedlungsabfall entsprechend. Anhang 1 Nr. 2 ist zu beachten.

(5) Für die Nachsorge einer am 1. März 2001 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie oder Deponieabschnittes, auf der Abfälle nach § 6 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 der Abfallablagerungsverordnung abgelagert wurden oder einer am 1. August 2002 in der Stilllegungsphase befindlichen Deponie für Inertabfälle, spezifische Massenabfälle oder gefährliche Abfälle gelten die Anforderungen nach § 13 entsprechend.

(6) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Anforderungen nach Absatz 4 zulassen, wenn der Deponiebetreiber im Einzelfall den Nachweis erbringt, dass durch andere geeignete Maßnahmen das Wohl der Allgemeinheit, gemessen an den mit den Anforderungen dieser Verordnung und denen der Abfallablagerungsverordnung zu erreichenden Zielen eines dauerhaften Schutzes der Umwelt, insbesondere des Grundwassers, nicht beeinträchtigt wird. Voraussetzung hierfür ist, dass bei solchen Deponien die Ablagerungsphase vor dem 15. Juli 2005 beendet wird.

(7) Für Deponien, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme oder andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert wurden, kann die zuständige Behörde bis zum Abklingen der Hauptsetzungen eine temporäre Abdeckung zulassen, wenn große Setzungen erwartet werden. Diese temporäre Abdeckung soll Sickerwasserbildung minimieren und Deponiegasmigration verhindern. Unmittelbar nach Abklingen der Hauptsetzungen ist die endgültige Oberflächenabdichtung herzustellen.

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(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie in der Betriebsphase eine gezielte Befeuchtung des Abfallkörpers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert werden. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbesondere:



(8) Für Deponien oder Deponieabschnitte, auf denen Hausmüll, hausmüllähnliche Gewerbeabfälle, Klärschlämme und andere Abfälle mit hohen organischen Anteilen abgelagert worden sind, kann die zuständige Behörde zur Beschleunigung biologischer Abbauprozesse und zur Verbesserung des Langzeitverhaltens der Deponie eine gezielte Befeuchtung des Abfallkörpers durch Infiltration von Wasser oder deponieeigenem Sickerwasser zulassen, wenn geeignete Voraussetzungen vorhanden sind und mögliche nachteilige Auswirkungen auf den Deponiekörper und die Umwelt verhindert werden. Zu den Voraussetzungen nach Satz 1 gehören insbesondere:

1. qualifizierte Basisabdichtung,

2. funktionierendes Sickerwasserfassungssystem,

3. funktionierendes aktives Entgasungssystem,

4. Oberflächenabdichtung oder temporäre dichte Abdeckung,

5. relevante Mengen noch abbaubarer organischer Substanz im Deponiekörper,

6. Einrichtungen zur geregelten und kontrollierten Infiltration und zur Kontrolle des Gas- und Wasserhaushalts der Deponie und der Begrenzung der Infiltrationsmengen auf das notwendige Maß,

7. Nachweis der ausreichenden Standsicherheit des Deponiekörpers, auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wasserzugaben.



§ 24 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Abs. 6, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie nicht gegen unbefugten Zutritt sichert,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die Organisation einer Deponie nicht oder nicht richtig ausgestaltet,

3. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt, ein Langzeitlager oder eine wesentliche Änderung einer solchen Anlage in Betrieb nimmt, die nicht nach § 3 Abs. 1, 3 Satz 1, Abs. 4, 5 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2 errichtet worden sind,

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4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 4 Satz 1 und 3, Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,



4. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 2 und 4, Abs. 5 Satz 1 oder 3, Abs. 6 oder Abs. 8 Satz 1, § 7 Abs. 1 oder Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 2, Abfälle ablagert, lagert oder zur Erreichung der Zuordnungskriterien vermischt,

5. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 6, 7, 8 sowie in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2, eine Annahmekontrolle nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführt,

6. entgegen § 8 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Ablagerungsort der Abfälle nicht oder nicht richtig vorgibt,

7. entgegen § 8 Abs. 5 keine Rückstellproben entnimmt oder Rückstellproben weniger als einen Monat aufbewahrt,

8. entgegen § 8 Abs. 9, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Eingangsbestätigung ausstellt,

9. entgegen § 8 Abs. 10, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht informiert oder die Abfälle nicht bis zur Entscheidung der Behörde zwischenlagert,

10. entgegen § 9 Abs. 2 oder § 10 Abs. 1 Satz 3, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, die zuständige Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

11. entgegen § 10 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, eine Betriebsordnung oder ein Betriebshandbuch nicht erstellt, ein Betriebstagebuch nicht oder nicht vollständig führt oder keine oder nicht vollständige Jahresübersichten erstellt,

12. entgegen § 10 Abs. 3 eine Erklärung zum Deponieverhalten nicht oder nicht richtig fertigt,

13. entgegen § 11 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, den Deponiekörper nicht standsicher aufbaut,

14. entgegen § 11 Abs. 2, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 und 2, keine Maßnahmen zur Emissionsminderung oder Minimierung von sonstigen Belästigungen durchführt,

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15. entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,

16.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,

17.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.



15. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Nr. 3 nicht regelmäßig besprengt oder vor jeder Verdichtung, bei unverpackten Abfällen zusätzlich täglich, mit geeigneten Materialien abdeckt,

16. entgegen § 11 Abs. 3 Satz 2 eine Arbeit ausführt, die zu einer Freisetzung von Fasern führen kann,

17. entgegen §
12 Abs. 3 Satz 1 nicht alle erforderlichen Maßnahmen durchführt, um zukünftige negative Auswirkungen der Deponie oder eines Deponieabschnittes zu verhindern,

18.
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 nicht alle Maßnahmen durchführt, die in einer behördlichen Entscheidung festgelegt worden sind,

19.
entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3, § 15 Satz 1 und 2 oder § 18 Satz 2 gegenüber der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig eine schriftliche Anzeige erstattet oder einen Antrag stellt.

Anhang 1 Anforderungen an die geologische Barriere, Basis- und Oberflächenabdichtungssysteme (zu § 3 Abs. 1 und 2, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 4)


(siehe BGBl. I 2002 S. 2821)



Anhang 2 Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung für Bergwerke im Salzgestein (zu § 3 Abs. 5)


1 Allgemeines

1.1 Ziel

Durch einen Langzeitsicherheitsnachweis ist zu belegen, dass die Errichtung (ggf.), der Betrieb und die Nachsorgephase einer Deponie der Klasse IV zu keiner Beeinträchtigung der Biosphäre führen können. Die TA Abfall definiert als Schutzziel in Nummer 10 für Untertagedeponien, die im Salzgestein errichtet und betrieben werden, den vollständigen und dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre.

1.2 Einlagerungsmedium

Zur Erfüllung der Zielsetzung nach Nummer 1.1 übernimmt das Salzgestein als Wirtsgestein gleichzeitig die alleinige Funktion des Barrieregesteins. Der Langzeitsicherheitsnachweis ist daher grundsätzlich für das Salzgestein als Barrieregestein zu führen. Weitere geologische Barrieren können gegebenenfalls eine zusätzliche Sicherheit bieten, sie sind aber nicht zwingend erforderlich.

1.3 Dauerhaft sichere Ablagerung

Bei der Entsorgung von Abfällen in einer Deponie der Klasse IV im Salzgestein ist der vollständige und dauerhafte Abschluss der Abfälle von der Biosphäre das erklärte Ziel. Danach richten sich die Anforderungen an die Abfälle, die bergbaulichen Hohlräume, die geotechnischen Barrieren (Abschlussbauwerke) und alle anderen technischen Einrichtungen und betrieblichen Maßnahmen. Salz als Wirtsgestein in Verbindung mit funktionstüchtigen Deckschichten hat hier die Bedingungen zu erfüllen, gas- und flüssigkeitsdicht zu sein, durch sein Konvergenzverhalten die Abfälle allmählich zu umschließen und am Ende des Verformungsprozesses kraftschlüssig einzuschließen.

Das Konvergenzverhalten von Salzgestein steht demzufolge nicht im Widerspruch zu der Forderung, dass die Hohlräume während der Betriebsphase der Deponie standsicher sein müssen. Die Anforderungen an die Standsicherheit sollen einerseits die Betriebssicherheit garantieren und andererseits die Integrität der geologischen Barriere bewahren, damit die Schutzwirkung gegen die Biosphäre aufrechterhalten bleibt. So gesehen ist eine kontrollierte Absenkung des Deckgebirges (messtechnische Überwachung der Konvergenz) dann statthaft, wenn sie nur bruchlose Verformungen hervorruft und keine Wasserwegsamkeiten öffnet.

1.4 Verbreitung und Mächtigkeit des Barrieregesteins

Die Barriere Salzgestein muss am Standort eine ausreichende räumliche Ausdehnung und im ausgewählten Ablagerungsbereich eine ausreichende Mächtigkeit besitzen. Grundsätzlich muss die vorhandene unverritzte Salzmächtigkeit so groß sein, dass die Barrierefunktion auf Dauer nicht beeinträchtigt wird.

Hilfreich kann in diesem Zusammenhang das Einhalten der Sicherheitspfeiler (z. B. Wasserwarnlinie) nach Bergrecht sein. Werden diese nicht eingehalten, ist ein standortspezifischer Nachweis zu führen, dass die Barrierefunktion nicht beeinträchtigt ist.

1.5 Verletzung des Barrieregesteins durch bergbauliche Tätigkeiten

Das Barrieregestein wird bei Bergwerken durch die erforderlichen Schächte verletzt. Daher sind diese Schächte nach Stilllegung der Untertagedeponie durch Abschlussbauwerke nach dem jeweiligen Stand der Technik so zu verschließen, dass die Einhaltung der Schutzziele gewährleistet ist. Sonstige bergbaulich notwendige Durchörterungen der geologischen Barriere (Erkundungsbohrungen, Strecken) müssen sicher erfasst und spätestens vor der endgültigen Stilllegung der Untertagedeponie verschlossen und abgedichtet werden.

2 Langzeitsicherheit

2.1 Umfang und Anforderungen

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Bei der Beseitigung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem 'Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper' unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.



Bei der Beseitigung von gefährlichen Abfällen in Deponien der Klasse IV im Salzgestein ist der Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem 'Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper' unter Berücksichtigung planmäßiger und außerplanmäßiger (hypothetischer) Ereignisabläufe zu führen, wobei den standortspezifischen Gegebenheiten Rechnung zu tragen ist.

Der Langzeitsicherheitsnachweis als übergreifender und zusammenfassender Einzelnachweis im Rahmen der nach Nummer 10.3 der TA Abfall geforderten standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung basiert im Wesentlichen auf den Ergebnissen der beiden anderen Einzelnachweise,

- dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis und

- dem Sicherheitsnachweis für die Betriebsphase.

Insbesondere dem geotechnischen Standsicherheitsnachweis kommt zur Beurteilung der langfristigen Wirksamkeit und Integrität der Barriere Salz eine entscheidende Bedeutung zu.

Ist der vollständige Einschluss durch den geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auf Modellrechnungen zu nicht planbaren Ereignisabläufen verzichtet werden, sofern plausibel dargelegt wird, ob und wie sich nicht planbare Ereignisse auswirken werden. Hierzu wird in der Regel eine verbalargumentative Betrachtung als ausreichend angesehen, die jedoch standortbezogen zu verifizieren ist. Ist der vollständige Einschluss im geotechnischen Standsicherheitsnachweis belegt, kann auch beim Langzeitsicherheitsnachweis auf Modellrechnungen zur Schadstoffausbreitung im Deckgebirge verzichtet werden.

2.2 Notwendige Basisinformationen

Für die Beurteilung der Langzeitsicherheit sind detaillierte Basisinformationen zu den geologischen, geotechnischen, hydrogeologischen und geochemischen Parametern des Standortes sowie zur Konzentration und zum Mobilitätsverhalten der einzubringenden Schadstoffe erforderlich. Dazu gehören u. a.:

2.2.1 Geologische Verhältnisse

- Geologische Barriere; vertikaler Abstand Hangendzone Salz bis zu den nächstgelegenen obersten Grubenbauen; horizontale Hohlraumabstände zu den Salzgesteinsflanken und vertikaler Abstand zum Liegenden; Mächtigkeit der gesamten Salzlagerstätte oder des Salzgesteinskörpers

- Aufschlussgrad der Lagerstätte

- Aufschlussbohrungen von über Tage und unter Tage

- Stratigraphie im Grubenfeld (incl. Mächtigkeiten, fazielle Übergänge)

- Stoffbestand der Salzlagerstätte mit Verhältnis von Steinsalz zu Kalisalzen, Tonen, Anhydriten, Karbonatgesteinen

- Salzlagerstättenstruktur/Innenbau, Strukturentwicklung einschließlich Bewegungen der Salzlagerstätte und ihrer Umgebung, Konvergenz, Streichen und Einfallen der Lagerstätte, Flankenausbildung, Umwandlungen an der Oberfläche der Salzlagerstätte, Lage und Ausbildung potentieller Laugenreservoire (z. B. Hauptanhydrit)

- Grad der tektonischen Beanspruchung der Salzstruktur, vorherrschende Störungsrichtungen

- Geologische Schnitte durch das Grubengebäude

- Geothermische Tiefenstufe

- Regionale seismische Aktivität in Vergangenheit und Gegenwart

- Subrosion, Ausbildung von Erdfällen an der Oberfläche

- Halokinese

2.2.2 Angaben zum Grubengebäude

- Zuschnitt (Teufe der Grubenbaue, Hohlraumvolumen, Streckenquerschnitte, Schächte, Blindschächte, Wendeln und Rampen, horizontale Ausdehnung des Grubengebäudes, Lage und Teufe aller Schächte des Grubengebäudes, Grundflächen und Lage der Sohlen bzw. Teilsohlen, Sohlen- bzw. Teilsohlenabstand, Sohlen, die mit einem Füllort am Tagesschacht angeschlossen sind, Lage und Größe der geplanten Ablagerungsräume)

- Sicherheit

* Standsicherheit der Schächte, Strecken, Blindschächte und Abbauräume

* Ggf. Firstfälle, Stoßabschalungen und Liegendaufbrüche im Bereich des Grubenfeldes

* Ggf. Lösungszuflüsse (Orte, Mengen je Zeiteinheit, Auftreten, Temperatur/Dichte, gesättigt/ungesättigt, pH-Wert/chemische Analyse, Auswirkungen auf Grubenbetrieb, ggf. einzelne Grubenteile), Ursache und Herkunft

* Ggf. Gasfreisetzung/-gefährdung (Ort, Menge, Zusammensetzung, Ursache)

* Ggf. Erdöl-/Erdgasvorkommen (im Innern oder im Salzhang/Flankenbereich von Salzlagerstätten)

* Sicherheitspfeiler zu Deckgebirge/Flanken/Basis/Lösungsnestern/Bohrungen/Schächten/Nachbarbergwerken

* Vorhandene Erkundungsbohrungen von über Tage und unter Tage (siehe auch 2.2.1)

* Abgedämmte bzw. abzudämmende Teile des Grubengebäudes

2.2.3 Hydrogeologische Verhältnisse

- Stratigraphie, Petrographie, Tektonik, Mächtigkeit und Lagerungsverhältnisse der Schichten im Deckgebirge und Nebengestein

- Angaben zum Aufbau von Grundwasserstockwerken und zur Grundwasserbewegung

- Durchlässigkeiten und Fließgeschwindigkeiten

- Mineralisation des Grundwassers, Grundwasserchemismus, Lage der Salz-/Süßwassergrenze

- Nutzung des Grundwassers, festgesetzte oder geplante Trinkwasser- und Heilquellenschutzgebiete sowie Vorranggebiete

- Lage, Ausbildung und Beschaffenheit von oberirdischen Fließ- und Standgewässern und in wassererfüllten unterirdischen Kavernen

2.2.4 Abfalleinbringung

- Abfallarten und -mengen, Abfallbeschaffenheit

- Ablagerungskonzept und -technik

- Geomechanisches Verhalten der Abfälle

- Reaktionsverhalten der Abfälle im Falle des Zutritts von Wasser und salinaren Lösungen

* Löslichkeitsverhalten

* Gasentwicklung bei erhöhter Temperatur unter Tage

* Wechselwirkungen untereinander oder mit dem Wirtsgestein

Es ist eine möglichst lückenlose Erhebung und Dokumentation der Bestandsdaten durchzuführen, ggf. in Form von Fachgutachten.

2.3 Entwicklung eines Sicherheitskonzeptes

Auf der Grundlage der o. g. Basisinformationen bzw. Fachgutachten soll zunächst ein Sicherheitskonzept aufgestellt werden. Hierbei erfolgt im Rahmen der standortbezogenen Sicherheitsbeurteilung eine erste Bewertung, ob ein Nachweis des vollständigen Einschlusses der eingebrachten Abfälle unter den Standortbedingungen langzeitlich möglich erscheint.

Gleichzeitig wird erkennbar, ob ggf. ergänzende oder zusätzliche Erkundungsarbeiten erforderlich sind.

2.4 Geotechnischer Standsicherheitsnachweis

Um den dauerhaften Abschluss der Abfälle von der Biosphäre zu gewährleisten, ist für die Standsicherheit der Hohlräume im Einzelnen nachzuweisen, dass

a) während und nach der Erstellung der Hohlräume keine Verformungen - weder im Hohlraum selbst, noch an der Tagesoberfläche - zu erwarten sind, die die Funktionsfähigkeit des Bergwerkes beeinträchtigen können;

b) das Tragverhalten des Gebirges ausreicht, um Verbrüche von Hohlräumen zu verhindern, die die Langzeitsicherheit der Untertagedeponie beeinträchtigen können;

c) die eingebrachten Abfälle auf längere Sicht stabilisierend wirken.

Der Nachweis der Standsicherheit sowohl in der Betriebs- als auch in der Nachsorgephase ist durch ein gebirgsmechanisches Gutachten zu erbringen. Dabei sind insbesondere folgende Aufgabenstellungen abzuarbeiten:

1. Einordnung und Bewertung der geologischen/tektonischen und hydrogeologischen/hydrologischen Kenntnisse hinsichtlich ihrer Relevanz für die angetroffene und zu prognostizierende gebirgsmechanische Situation im Bereich des Grubengebäudes.

2. Analyse der bergbaulichen Situation anhand von Betriebserfahrungen (soweit vorhanden), insbesondere zur Dimensionierung der untertägigen Grubenbaue und zur Bewertung der Standsicherheit.

3. Analyse des Gebirgsverhaltens auf der Basis von Messungen über Tage und unter Tage, von Ergebnissen geotechnischer Laborversuche sowie aufgrund markscheiderischer Prognosen und gebirgsmechanischer Bewertungen. Vorhandene Ergebnisse und Datenbestände eines Bergwerksbetriebes können genutzt werden.

4. Ableitung der Darlegung eventueller gebirgsmechanischer Gefährdungssituationen auf der Basis der durchgeführten Analysen.

5. Erstellung eines Sicherheitsplanes zum Nachweis der Standsicherheit sowie zur gebirgsmechanischen Bewertung der Langzeitsicherheit (Integrität/Intaktheit) der geologischen Barrieren; dabei sind die möglichen Risiken zu beschreiben und die zu beachtenden Gefährdungsmöglichkeiten zu definieren, die den rechnerischen Nachweisen zugrunde zu legen sind.

6. Festlegung der zu berücksichtigenden möglichen Einwirkungsfaktoren geologischer/tektonischer Art (u. a. Primärspannungszustand, Temperaturfeld, Erdbeben) oder anthropogener Art (z. B. durch Hohlraumauffahrungen, Abfalleinbringung).

7. Durchführung von Laborversuchen zur Ermittlung der gesteinsmechanischen Eigenschaften (Festigkeits- und Verformungseigenschaften) der anstehenden Salzgesteine, ggf. auch der einzubringenden Abfälle.

8. In-situ-Messungen zur Bewertung des Beanspruchungszustandes (Verformungs- und Spannungszustand) der Lagerstätte infolge des durchgeführten Bergbaus; in kritischen Bereichen auch in-situ-Messungen zur Permeabilität.

9. Rechnerische gebirgsmechanische Modellierung zur Simulation des Beanspruchungszustandes des Gebirges und des Langzeitverhaltens des Einlagerungsbereiches und des Grubengebäudes unter Berücksichtigung der langfristigen Konvergenz, der stabilisierenden Wirkung der Abfälle sowie seismologisch bedingter dynamischer Wirkungen.

10. Bewertung von gebirgsmechanischen Gegebenheiten

- Standsicherheit (Einschätzung der Möglichkeit eines Festigkeits- bzw. Verformungsversagens, seismische Systemstabilität)

- Konvergenz des Grubengebäudes und Oberflächenabsenkungen

- Langfristige Wirksamkeit der geologischen Barrieren.

11. Erarbeitung der aus gebirgsmechanischer Sicht erforderlichen Maßnahmen während des Einlagerungsbetriebes und zum Betriebsabschluss

- betriebsbegleitende geotechnische Messungen

- gebirgsmechanische Grundsätze für die Verwahrung und für Abschlussbauwerke.

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Die Empfehlungen des Arbeitskreises 'Salzmechanik' der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. zur Untertagedeponierung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung 'Geotechnik der Deponie und Altlasten', 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).



Die Empfehlungen des Arbeitskreises 'Salzmechanik' der Fachsektion Felsmechanik der Deutschen Gesellschaft für Geotechnik e. V. zur Untertagedeponierung von gefährlichen Abfällen im Salzgebirge - Ablagerung in Bergwerken - können bei den geotechnischen Untersuchungen herangezogen werden (GDA-Empfehlung 'Geotechnik der Deponie und Altlasten', 3. Auflage 1997, Verlag Ernst u. Sohn Berlin).

2.5 Nachweis der Langzeitsicherheit

Aufbauend auf den vorlaufenden Untersuchungsergebnissen sind in dem übergreifenden und zusammenfassenden Langzeitsicherheitsnachweis für das Gesamtsystem 'Abfall/Untertagebauwerk/Gebirgskörper' auf der Grundlage des Mehrbarrierensystems folgende Einzelsysteme zu betrachten und zu bewerten:

2.5.1 Bewertung der natürlichen Barrieren

- Verhalten des Wirtsgesteins, des Nebengesteins und des Deckgebirges

2.5.2 Bewertung von technischen Eingriffen auf die natürlichen Barrieren

- Schächte

- andere Grubenbaue (z. B. Strecken, Blindschächte)

- Übertagebohrungen

- Untertagebohrungen

- Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen

2.5.3 Bewertung der technischen Barrieren

- Abfallbeschaffenheit und ggf. Konditionierung

- Art der Einbringung

- Streckendämme

- Schachtverschlüsse

2.5.4 Bewertung von Ereignissen, sofern sie den vollständigen Einschluss der Abfälle gefährden und ggf. eine Schadstoffmobilisierung bewirken können

- Natürlich bedingte Ereignisse

* Diapirismus und Subrosion

* Erdbeben

* Vulkanismus

- Technisch bedingte Ereignisse und Prozesse

* Undichtwerden von Erkundungsbohrungen

* Wassereinbruch während der Betriebsphase, z. B. über die Schächte

* Laugen- oder Gaseinbruch während der Betriebsphase

* Versagen der Schachtverschlüsse

* Bergbaubedingte Gebirgsauflockerungen

* Bohrungen oder sonstige Eingriffe in der Nachbetriebsphase

Die Auswahl zusätzlicher Ereignisse hat sich an den jeweiligen standortspezifischen Gegebenheiten auszurichten.

2.5.5 Zusammenfassende Bewertung des Gesamtsystems unter Berücksichtigung aller sicherheitsrelevanten Gesichtspunkte



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Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4, 6, 16 und 19, § 6 Abs. 2, 3, 4 Nr. 2 und 5)




Anhang 3 Zuordnungskriterien für Deponien der Klassen 0, III und IV in anderen Gesteinen als Salzgestein (zu § 2 Nr. 4 und 16, § 6 Abs. 2, 4 und 5 Nr. 2)


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(siehe BGBl. I 2002 S. 2827)



Bei der Zuordnung von Abfällen zu Deponien der Klasse 0, III oder IV in anderen Gesteinen als Salzgestein sind die Zuordnungskriterien der Tabelle einzuhalten. Soweit die zuständige Behörde nach § 6 Abs. 5 dieser Verordnung bei spezifischen Massenabfällen, die auf Monodeponien abgelagert werden, im Einzelfall eine Überschreitung einzelner Zuordnungswerte zulassen kann, darf der Wert maximal das Dreifache des jeweiligen Zuordnungswertes betragen. Eine Überschreitung nach Satz 2 ist nicht zulässig bei den Parametern Glühverlust (Nr. 2.01), TOC (Nr. 2.02), pH-Wert (Nr. 4.01), DOC (Nr. 4.03), BTEX (Nr. 3.2), PCB (Nr. 3.3) und Mineralöl (C10 bis C40) (Nr. 3.4), soweit nicht durch die Fußnoten der Tabelle Überschreitungen zugelassen werden. Die Einschränkung in Satz 2 auf das Dreifache des Zuordnungswertes gilt nicht für die Parameter, extrahierbare lipophile Stoffe (Nr. 3.1), Chrom(VI) (Nr. 4.08), Ammoniumstickstoff (Nr. 4.14), Cyanid (Nr. 4.15), AOX (Nr. 4.16). Weitere Parameter sowie die Bestimmung der Feststoff-Gesamtgehalte der Parameter können im Hinblick auf die Abfallart, Vorbehandlungsschritte und besondere Ablagerungsbedingungen festgelegt werden. Für Probenahme, Probenvorbereitung und Untersuchung ist Anhang 4 dieser Verordnung zu beachten.


Nr. | Parameter | | DK 0 | DK III | DK IV
in anderen
Gesteinen als
Salzgestein

1 | Festigkeit 1)2)3) | | | |

1.01 | Flügelscherfestigkeit | in kN/m² | ≥ 25 | ≥ 25 |

1.02 | Axiale Verformung | in % | ≤ 20 | ≤ 20 |

1.03 | Einaxiale Druckfestigkeit | in kN/m² | ≥ 50 | ≥ 50 |

2 | Organischer Anteil des Trocken-
rückstandes der Originalsubstanz 4) | | | |

2.01 | bestimmt als Glühverlust | in Masse% | ≤ 3 | ≤ 10 6) |

2.02 | bestimmt als TOC | in Masse% | ≤ 1 5) | ≤ 6 6) |

3 | Sonstige Feststoffkriterien | | | |

3.1 | Extrahierbare lipophile Stoffe der
Originalsubstanz | in Masse% | ≤ 0,1 | ≤ 4 7) |

3.2 | BTEX (Benzol, Toluol, Ethylenbenzol,
Xylol) | in mg/kg TM | ≤ 6 | |

3.3 | PCB (Summe der 6 PCB-Kongenere
nach Ballschmiter - Σ 6 PCB) | in mg/kg TM | ≤ 1 | |

3.4 | Mineralölkohlenwasserstoffe
(C10 bis 040) | in mg/kg TM | ≤ 500 | |

3.5 | Summe PAK nach EPA | in mg/kg TM | ≤ 30 | |

3.6 | Säureneutralisierungskapazität | in mmol/kg | | ist zu ermitteln |

4 | Eluatkriterien | | | |

4.01 | pH-Wert 14) | | 5,5-13 | 4-13 | 5,5-13

4.02 | Leitfähigkeit | in μS/cm | ≤ 1.000 8) | ≤ 100.000 | ≤ 1.000

4.03 | DOC 9) | in mg/l | ≤ 5 | ≤ 100 | ≤ 5

4.04 | Gesamtphenol | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 100 | ≤ 0,05

4.05 | Arsen | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 2,5 10) | ≤ 0,01

4.06 | Blei | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 5 10) | ≤ 0,025

4.07 | Cadmium | in mg/l | ≤ 0,004 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,005

4.08 | Chrom(VI) | in mg/l | ≤ 0,03 | 0,5 10)11) | ≤ 0,008

4.09 | Kupfer | in mg/l | ≤ 0,15 | ≤ 10 10) | ≤ 0,05

4.10 | Nickel | in mg/l | ≤ 0,04 | ≤ 4 10) | ≤ 0,05

4.11 | Quecksilber | in mg/l | ≤ 0,001 | ≤ 0,2 10) | ≤ 0,001

4.12 | Zink | in mg/l | ≤ 0,3 | ≤ 20 10) | ≤ 0,05

4.13 | Fluorid | in mg/l | ≤ 0,5 | ≤ 50 | ≤ 0,05

4.14 | Ammoniumstickstoff | in mg/l | ≤ 1 | ≤ 1.000 | ≤ 1

4.15 | Cyanid, leicht freisetzbar | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 1 | ≤ 0,01

4.16 | AOX | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 | ≤ 0,05

4.17 | Wasserlöslicher Anteil
(Abdampfrückstand) 13) | in Masse% | ≤ 0,4 | ≤ 10 | ≤ 1

4.18 | Barium | in mg/l | ≤ 2 | ≤ 30 10) | ≤ 2

4.19 | Chrom, gesamt | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 7 10) | ≤ 0,05

4.20 | Molybdän | in mg/l | ≤ 0,05 | ≤ 3 10) | ≤ 0,05

4.21 | Antimon | in mg/l | ≤ 0,006 | ≤ 0,5 10) | ≤ 0,006

4.22 | Selen | in mg/l | ≤ 0,01 | ≤ 0,7 10) | ≤ 0,01

4.23 | Chlorid 13) | in mg/l | ≤ 80 | ≤ 2.500 | ≤ 80

4.24 | Sulfat 13) | in mg/l | ≤ 100 12) | ≤ 5.000 | ≤ 100

5 | Brennwert (H0) | in kJ/kg | | ≤ 6.000 |


1) Die Nummern 1.01, 1.02 und 1.03 gelten nicht

- für kohäsionslose Böden

- grobkörnige, nicht bindige Abfälle (Korndurchmesser ≤ 0,06 mm: < 5 %).

2) Nummer 1.02 kann gemeinsam mit Nummer 1.03 gleichwertig zu Nummer 1.01 angewandt werden.

3) Die erforderliche Festigkeit ist entsprechend den statischen Erfordernissen für die Deponiestabilität festzulegen.

4) Nummer 2.01 kann gleichwertig zu Nummer 2.02 angewandt werden.

5) Überschreitungen des Feststoff-TOC bis höchstens 6 Masse% sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

6) Überschreitungen des Glühverlustes oder Feststoff-TOC sind unter der Voraussetzung zulässig, dass die Überschreitungen nicht auf Abfallbestandteile zurückzuführen sind, die zu erheblicher Deponiegasbildung, Abbauvorgängen und damit verbundenen Setzungen führen und wenn die Abfälle technisch nicht behandelbar sind. Überschreitungen des Feststoff-TOC sind zulässig, wenn der Zuordnungswert Nummer 4.03 (DOC) eingehalten wird.

7) Gilt nicht für Straßenaufbruch auf Asphaltbasis.

8) Überschreitungen der Leitfähigkeit bis zu einem Wert von 2.500 μS/cm sind zulässig, wenn der Standort über hydrologisch günstige Voraussetzungen wie eine flächig verbreitete mindestens 2m mächtige geologische Barriere verfügt.

9) Überschreitungen des DOC im Eluat bis 200 mg/l sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde bei der Deponieklasse III zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Die Zuordnungswerte sind auch dann eingehalten, wenn der Zuordnungswert nicht bei seinem eigenen pH-Wert, aber bei einem pH-Wert zwischen 7,5 und 8 eingehalten wird.

10) Im Einzelfall sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde Überschreitungen bis zum Dreifachen des Zuordnungswertes zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt wird.

11) Gilt nicht für Aschen aus Anlagen zur Verbrennung von Holz gemäß der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gemäß Nummer 1.2a) und 8.2 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

12) Überschreitungen des Sulfatwertes bis zu einem Wert von 600 mg/l sind zulässig, wenn der C0-Wert der Perkolationsprüfung den Wert von 1.500 mg/l bei L/S = 0,1 l/kg nicht überschreitet.

13) An Stelle von Nummer 4.23 (Chlorid) und Nummer 4.24 (Sulfat) kann Nummer 4.17 (Wasserlöslicher Anteil) angewendet werden.

14) Abweichende pH-Werte stellen allein kein Ausschlusskriterium dar. Bei Über- oder Unterschreitungen ist die Ursache zu prüfen.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 15.07.2009) 

Anhang 4 Vorgaben zur Beprobung (Probenahme, Probevorbereitung und Untersuchung von Abfällen) (zu § 8 Abs. 3)


1 Sach- und Fachkunde

1.1 Probenahme

Die Probenahme nach § 8 dieser Verordnung ist unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 2 dieses Anhangs von Personen durchzuführen, die über die für die Durchführung der Probenahme erforderliche Sachkunde verfügen.

1.2 Prüflaboratorien

Die Probenuntersuchungen nach § 8 dieser Verordnung sind von unabhängigen, nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditierten Untersuchungsstellen durchzuführen oder von Stellen, die von der zuständigen Behörde widerruflich zugelassen worden sind, unter Beachtung der Anforderungen nach Nummer 3 dieses Anhangs.

2 Probenahme

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Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der Richtlinie PN 2/78 K der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) 'Grundregeln für die Entnahme von Proben aus Abfällen und abgelagerten Materialien' (Stand: 12/83) 1). Die Richtlinie ist mit den folgenden Ergänzungen und Vereinfachungen anzuwenden:

2.1 Homogenität/Heterogenität/Anzahl der Proben und Probemenge

Es gilt Anhang 4, Nummern 1.1 und 1.2 2) der Abfallablagerungsverordnung.

2.2 Probenahmegeräte

Bei der Auswahl der Probenahmegeräte ist darauf zu achten, dass
die zu entnehmende Probe nicht durch Materialien der Geräte mit später zu untersuchenden Substanzen kontaminiert wird. Das Material des Entnahmegerätes muss gegenüber den im zu untersuchenden Abfall befindlichen Substanzen und Stoffen inert sein.

2.3 Probenahmeprotokoll

Verfahrensweise und Ergebnisse der
Probenahme sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu ist ein Probenahmeprotokoll anzufertigen, das mindestens folgende Angaben enthält:

- Entnehmende Stelle,

- Zweck der Probenahme,

- Probenahmestelle,

- Zeitpunkt der Probenahme,

- Art der Probe,

- Entnahmegerät,

- Anzahl der Einzel- bzw. Mischproben,

- Probenbezeichnung/-nummer,

- Entnahmetiefe,

- Konsistenz,

- Farbe, Aussehen,

- Geruch,

- Probenmenge,

- Probenbehälter,

- Probenkonservierung,

- Fotografische Dokumentation,

- Witterung,

- sonstige Bemerkungen.


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1) Wird ersetzt durch LAGA PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001).

2) Nach Ersatz der LAGA Richtlinie PN 2/78 K durch die LAGA Richtlinie PN 98 (zur Zeit Entwurf Dezember 2001) gilt die dort vorgegebene Probenanzahl und Probenmenge.
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Die Probenahme für die Durchführung der Untersuchungen erfolgt nach der LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01). Abweichend von Satz 1 erfolgt die Probenahme bei Gesteinskörnungen nach DIN EN 932-1 (Ausgabe November 1996).

3 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff sowie des eluierbaren Anteils

Die Bestimmung der in Anhang 3 dieser Verordnung aufgeführten Zuordnungskriterien sowie weiterer Parameter ist nach folgenden Verfahren durchzuführen. Gleichwertige Verfahren nach dem Stand der Technik sind mit Zustimmung der zuständigen Behörde zulässig. Soweit weitere, nachfolgend nicht genannte Parameter zu untersuchen sind, legt die zuständige Behörde das Untersuchungsverfahren fest.

3.1 Bestimmung der Gesamtgehalte im Feststoff

3.1.1 Probenvorbereitung

Die Probe von festen Abfällen ist durch Vierteln, Brechen und Mahlen so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird. Die Probe von pastösen und schlammigen Abfällen ist durch Kollern so aufzubereiten, dass aus einer Ausgangsprobe von 5 bis 50 kg eine homogene Probe von 1.000 g gewonnen wird.

3.1.2 Aufschlussverfahren

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E DIN EN 13657 (Ausgabe Oktober 1999) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen



E DIN EN 13657 (Ausgabe Januar 2003) Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des in Königswasser löslichen Anteils an Elementen in Abfällen

3.1.3 pH-Wert

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DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 3)



DIN ISO 10390 (Ausgabe Mai 1997) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des pH-Wertes 1)

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1) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.


3.1.4 Trockenrückstand

DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996) Bodenbeschaffenheit - Bestimmung des Trockenrückstandes und des Wassergehalts auf Grundlage der Masse - Gravimetrisches Verfahren

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E DIN EN 14346 (Ausgabe Februar 2002) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts



E DIN EN 14346 (Ausgabe September 2004) Charakterisierung von Abfällen - Bestimmung des Trockenrückstandes und Wassergehalts

3.1.5 Cyanid, gesamt

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E DIN ISO 11262 (Ausgabe Juni 1995)



ISO 11262 (Ausgabe September 2003)

3.1.6 Arsen und weitere Schwermetalle

3.1.6.1 Bestimmung von Arsen

Hydrid-Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN EN ISO 11969 (Ausgabe November 1996)

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Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)



Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

3.1.6.2 Bestimmung von Cadmium, Chrom, Kupfer, Nickel, Blei, Zink

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Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Juni 1995)



Atomabsorptionsspektrometrie (AAS) für alle Metalle nach DIN ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)

Atomemissionsspektrometrie mit induktiv gekoppeltem Plasma (ICP-AES) - für alle Metalle nach DIN EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)

3.1.6.3 Bestimmung von Quecksilber

Wasseranalytik nach DIN EN 1483 (Ausgabe August 1997)

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Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN ISO 12338 (Ausgabe Oktober 1998)



Atomemissionsspektrometrie (AAS) - Kaltdampftechnik nach DIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)

3.1.7 Kohlenwasserstoffe

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E DIN EN 14039 (Ausgabe Dezember 2000) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie



DIN EN 14039 (Ausgabe Januar 2005) - Charakterisierung von Abfällen - Aufschluss zur anschließenden Bestimmung des Gehaltes an Kohlenwasserstoffen von C10 bis C40 mittels Gaschromatographie

3.1.8 Extrahierbare organisch gebundene Halogene (EOX)

DIN 38414-Teil 17 (Ausgabe November 1989) - Bestimmung von ausblasbaren und extrahierbaren, organisch gebundenen Halogenen (S 17)

3.1.9 Leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe

Summe der halogenierten C1- und C2-Kohlenwasserstoffe Gaschromatographie mit Elektroneneinfangdetektion (GC-ECD) nach DIN EN ISO 10301 (Ausgabe August 1997)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

3.1.10 Benzol und Derivate (BTEX)

BTEX - leichtflüchtige aromatische Kohlenwasserstoffe (Benzol, Toluol, Xylole, Ethylbenzol, Styrol, Cumol) nach DIN 38407, Teil 9 (Ausgabe Mai 1991)

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Teil 4 - Bestimmung von BTEX/LHKW in Feststoffen aus dem Altlastenbereich, Ausgabe 2000

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3) Untersuchung für Böden und bodenähnliche Materialien.
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3.1.11 Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe

Handbuch Altlasten, Bd. 7: Analysenverfahren; Hess. Landesamt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden, Ausgabe 1998

Bei Feststoffen aus dem Altlastenbereich oder Bestimmung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) in Bodenproben: LUA Merkblatt Nr. 1 (Essen 1994)

3.1.12 Polychlorierte Biphenyle (PCB)

3.1.12.1 Bestimmung von 6 polychlorierten Biphenylen

Deutsches Einheitsverfahren zur Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung - Schlamm und Sedimente (Gruppe S) DIN 38414 - S 20 (Ausgabe Januar 1996) - (PCB)

3.1.12.2 PCB-Gehalt in Erdölprodukten, Altöl und Isolierflüssigkeiten

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EN 12766-1, prEN 12766-2 und IEC 61619



DIN EN 12766-1 (Ausgabe November 2000), DIN EN 12766-2 (Ausgabe Dezember 2001) und IEC 61619

3.1.13 Festigkeit (Anhang 3, Nr. 1)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.1 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.14 Organischer Anteil des Trockenrückstandes der Originalsubstanz (Anhang 3, Nr. 2)

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Es gilt Anhang 4, Nummer 2.2 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.2 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.15 Extrahierbare lipophile Stoffe (Anhang 3, Nr. 3)

vorherige Änderung nächste Änderung

Es gilt Anhang 4, Nummer 2.3 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.3 der Abfallablagerungsverordnung.

3.1.16 Säureneutralisationskapazität

LAGA-Richtlinie EW 98p, Kapitel 5

3.1.17 Sulfat-Perkolationsprüfung im Aufwärtsstrom (unter festgelegten Bedingungen)

Vornorm DIN CEN/TS 14405 (Ausgabe September 2004)


3.2 Bestimmung der Eluatkriterien (Anhang 3, Nr. 4)

vorherige Änderung nächste Änderung

Es gilt Anhang 4, Nummer 2.4 der Abfallablagerungsverordnung.



Es gilt Anhang 4, Nummer 3.4 der Abfallablagerungsverordnung.

4 Bewertung der Messergebnisse

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 3 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 3.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.



Bei den Kontrollanalysen nach § 8 Abs. 4 gilt die Einhaltung der Angaben der Deklarationsanalyse nach § 8 Abs. 1 für den einzelnen Parameter noch als gegeben, wenn die in der Tabelle angeführten Abweichungen von den Werten der Deklarationsanalyse nicht überschritten werden und der Median aller Messwerte der letzten zwölf Monate das entsprechende für die Deponie in der behördlichen Entscheidung nach § 22 festgelegte Zuordnungskriterium eingehalten hat. Satz 1 gilt für stabile, nicht reaktive gefährliche Abfälle und für spezifische Massenabfälle entsprechend. Für Inertabfälle gilt Anhang 4, Nummer 4.1 der Abfallablagerungsverordnung entsprechend.


Parameter | maximal zulässige Abweichung für DK III

2.01 Glühverlust | 100% (relativ)

2.02 TOC | 100% (relativ)

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3 Extrahierbare lipophile Stoffe der Originalsubstanz | 100% (relativ)



3. xx Sonstige Feststoffkriterien | 100% (relativ)

4.01 pH-Wert | 1,0 pH-Einheit

4.02 Leitfähigkeit | 100%

4.03 bis 4.16 Eluatkriterien | jeweils 100%

4.03 bis 4.16 Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100%

4.17 Wasserlöslicher Anteil | 100% (relativ)

4.xx weitere Parameter: Eluatkriterien Feststoffgesamtgehalte | jeweils 100%


5 Bekanntmachungen sachverständiger Stellen

Die in diesem Anhang genannten Bekanntmachungen sachverständiger Stellen sind beim Deutschen Patentamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.

Es sind erschienen:

- die ISO-Normen, EN-Normen und DIN-Normen im Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln,

- die LAGA-Richtlinie PN 2/78 im Müll-Handbuch, Kennzahl 1859, Lieferung 2/84, Erich Schmidt Verlag, Berlin,

vorherige Änderung

- das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden und

- das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW.



- das Handbuch der Altlasten bei der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und Geologie, Wiesbaden,

- das LUA Merkblatt bei dem Landesumweltamt NRW und

- die LAGA-Richtlinie PN 98 (Stand 12/01) im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07037 0,

- die LAGA-Richtlinie EW 98p im Erich Schmidt Verlag, 10785 Berlin, ISBN 3 503 07038 9.