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Änderung § 10 DepV vom 01.02.2007

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§ 10 DepV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 10 DepV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2860

(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Information und Dokumentation


(1) Der Betreiber einer Deponie der Klasse 0, I, II, III oder IV hat eine Betriebsordnung und ein Betriebshandbuch zu erstellen. Beide sind fortzuschreiben. Außerdem hat er ein Betriebstagebuch zu führen und seinen Informationspflichten gegenüber der zuständigen Behörde nachzukommen. Über die in das Betriebstagebuch aufgenommenen Daten hat er Jahresübersichten zu erstellen. Für die Anforderungen der Sätze 1 bis 4 sind für Deponien der Klasse 0, I oder II die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 6.4.1 bis 6.5 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III oder IV die entsprechenden Anforderungen nach den Nummern 5.4.1 bis 5.4.4 der TA Abfall definiert.

(2) Die abgelagerten Abfälle sind in ein Abfallkataster aufzunehmen. Die entsprechenden Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.2 der TA Siedlungsabfall, für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.2 der TA Abfall und für Deponien der Klasse IV nach Nummer 10.5.3 der TA Abfall definiert.

(Text alte Fassung)

(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klassen III und IV nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.

(Text neue Fassung)

(3) Das Deponieverhalten ist anhand der Jahresübersichten nach Absatz 1 darzustellen und in der Erklärung zum Deponieverhalten zu dokumentieren. Die Anforderungen sind für Deponien der Klasse 0 nach Nummer 10.6.6.3 der TA Siedlungsabfall und für Deponien der Klasse III nach Nummer 9.6.6.2 der TA Abfall definiert.

(4) Die Länder können Einzelheiten der Anforderungen, die an die Jahresübersichten nach Absatz 1 und die Erklärung zum Deponieverhalten nach Absatz 3 zu stellen sind, und über die Vorlage der Ergebnisse regeln.




 
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