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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.07.2013 aufgehoben
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§ 5 - Pflanzenschutzgeräteverordnung (PflSchGerätV)
neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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§ 5 Kleingeräte
Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,
- 1.
- die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder
- 2.
- mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt
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