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Verordnung über Pflanzenschutzgeräte (Pflanzenschutzgeräteverordnung - PflSchGerätV)

neugefasst durch B. v. 09.03.2005 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 27.06.2013 BGBl. I S. 1953
Geltung ab 01.08.1987; FNA: 7823-5-2 Schädlingsbekämpfung und Pflanzenschutz
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Erster Abschnitt (aufgehoben)

§§ 1 bis 3c (aufgehoben)


§§ 1 bis 3c hat 1 frühere Fassung





Zweiter Abschnitt Pflanzenschutzgeräte

§ 4 Anforderungen



(1) Die Anforderungen an Pflanzenschutzgeräte - außer Kleingeräte -, die in den Verkehr gebracht oder eingeführt werden sollen, ergeben sich aus Anlage 1.

(2) Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, kann Merkmale im Bundesanzeiger bekannt machen, die sie als notwendig zur Beurteilung der Einhaltung der Anforderungen ansieht.




§ 5 Kleingeräte



Kleingeräte sind Pflanzenschutzgeräte,

1.
die von Hand oder durch verdichtetes Gas betrieben werden und ein Füllvolumen von höchstens 5 Litern, bei abgabefertig mit Treibgas versehenen Behältern von höchstens 1 Liter, haben oder

2.
mit denen Pflanzenschutzmittel ausschließlich unter Ausnutzung der Schwerkraft ausgebracht werden und deren Füllvolumen bei Gießgeräten höchstens 20 Liter, bei Granulatstreugeräten höchstens 3 Liter, sonst höchstens 1 Liter, beträgt

und die nach ihrer Konstruktion von einer Person getragen werden.


§ 6 Erklärung



(1) Die Erklärung nach § 25 des Pflanzenschutzgesetzes ist in einfacher Ausfertigung abzugeben.

(2) Die Gebrauchsanleitung muss die in Anlage 2 aufgeführten Angaben enthalten.

(3) Die Beschreibung des Gerätetyps muss enthalten:

1.
eine Gesamtdarstellung einschließlich der Angaben zur Technik und Funktion sowie ausreichende bildliche Darstellungen des Pflanzenschutzgerätes,

2.
Einzeldarstellungen aller für die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln wichtiger Teile, insbesondere der Dosier- und Verteileinrichtungen.

(4) Die Erklärung und die Beschreibung des Gerätetyps sind nach einem von dem Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, im Bundesanzeiger bekannt gegebenen Muster zu erstellen.

(5) Zu den sonstigen für die Beurteilung erforderlichen Unterlagen gehören Angaben

1.
über Einstellung und Betrieb einschließlich der Fehlergrenzen und

2.
zu möglichen Reaktionen der Pflanzenschutzmittel führenden und enthaltenden Teile des Gerätetyps bei Verwendung zugelassener Pflanzenschutzmittel unter Beifügung entsprechender Unterlagen.

(6) Bei Pflanzenschutzgeräten, die für die Ausfuhr bestimmt und entsprechend kenntlich gemacht sind, sind Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 4, 8, 9, 11 und 12 sowie Absatz 5 Nr. 2 nicht anzuwenden.




§ 7 Prüfung



(1) Verfügungsberechtigte und Besitzer (Besitzer) haben ihre im Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräte für Flächen- oder Raumkulturen in Zeitabständen von vier Kalenderhalbjahren durch amtliche oder amtlich anerkannte Kontrollstellen prüfen zu lassen. Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem horizontal ausgerichteten Spritz- oder Sprühgestänge ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Ackerbau als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen im Sinne dieser Verordnung sind Pflanzenschutzgeräte, die mit einem Spritz- oder Sprühgestänge mit oder ohne Gebläseunterstützung ausgestattet sind, wie sie insbesondere im Obst-, Wein- und Hopfenbau sowie in anderen vergleichbaren Kulturen als Traktoranbau-, -aufbau- oder -anhängegeräte oder als selbstfahrende Geräte verwendet werden. Ausgenommen von der Prüfpflicht sind alle Pflanzenschutzgeräte, die von einer Person getragen werden können.

(2) Die Prüfung hat sich auf die Anforderungen der Anlage 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6, 7 und 10 bis 15 zu erstrecken. Die zu prüfenden Teile ergeben sich aus Anlage 3.

(3) Erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Flächenkulturen und nach dem 30. April 2002 erstmals in Gebrauch genommene Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen müssen spätestens bei Ablauf des sechsten Kalendermonats nach ihrer Ingebrauchnahme geprüft worden sein; der Zeitpunkt der Ingebrauchnahme ist durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen. Diese Prüfung beschränkt sich darauf, ob die in Anlage 3 Nr. 2, 6 und 9 aufgeführten Teile des Pflanzenschutzgerätes den sie betreffenden Anforderungen der Anlage 1 entsprechen.

(4) Der Besitzer hat das Kalenderhalbjahr, in dem das Pflanzenschutzgerät nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen ist, durch eine Prüfplakette nach dem Muster der Anlage 4 nachzuweisen. Die Prüfplakette ist von der Kontrollstelle durch Angabe ihrer Anschrift sowie des betreffenden Kalenderjahres und Halbjahres auszufüllen und anzubringen, wenn die Prüfung die einwandfreie Arbeitsweise des Gerätes erwiesen hat. Die Kontrollstelle kann die Prüfplakette mit einer Kontrollnummer versehen. Die Prüfplakette kann von der Kontrollstelle angebracht werden, wenn das Pflanzenschutzgerät lediglich geringe Mängel aufweist und der Besitzer sich zur unverzüglichen Beseitigung der Mängel verpflichtet.

(5) Die Prüfplakette ist an dem Pflanzenschutzgerät deutlich sichtbar und untrennbar anzubringen; sie muss so beschaffen sein, dass sie bei ihrer Entfernung zerstört wird.

(6) Die Prüfplakette wird mit dem Ablauf des auf ihr angegebenen Kalenderhalbjahres ungültig.

(7) Wird ein gebrauchtes Pflanzenschutzgerät, für das eine Prüfpflicht besteht, eingeführt, so hat es der Besitzer vor der ersten Ingebrauchnahme im Inland nach Absatz 2 prüfen zu lassen. Eine Prüfpflicht besteht nicht für Pflanzenschutzgeräte, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelszone nach der Europäischen Norm EN 13790 geprüft worden sind, wenn diese Prüfung nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.

(8) Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen, die sich am 30. April 2002 im Gebrauch befinden, sind vom Besitzer erstmals,

1.
soweit sie zwischen dem 1. Mai 2001 und dem 30. April 2002 im Rahmen einer freiwilligen Pflanzenschutzgeräteprüfung geprüft worden sind und ein Nachweis vom Besitzer erbracht werden kann, bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dieser Prüfung,

2.
soweit sie ausschließlich im Weinbau eingesetzt werden, bis zum 30. April 2004,

3.
im Übrigen bis zum 30. April 2003

nach Absatz 1 prüfen zu lassen.


§ 7a Verwendungsverbot



Pflanzenschutzgeräte im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 und 3, die keiner vorgeschriebenen Prüfung unterzogen worden oder nicht mit einer gültigen Prüfplakette versehen sind, dürfen nicht verwendet werden.


§ 7b Ordnungswidrigkeiten



Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7a ein Pflanzenschutzgerät verwendet.




Dritter Abschnitt Schlussvorschriften

§ 7c Übergangsvorschrift



Die Amtszeit der am 4. Dezember 2003 berufenen Mitglieder des Sachverständigenausschusses nach § 33a Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes endet am 31. Dezember 2003.


§ 8 (Inkrafttreten)





Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1) Beschaffenheit der Pflanzenschutzgeräte


Anlage 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Pflanzenschutzgeräte müssen so beschaffen sein, dass

1.
sie zuverlässig funktionieren,

2.
sie sich bestimmungsgemäß und sachgerecht verwenden lassen,

3.
sie ausreichend genau dosieren und verteilen,

4.
bei bestimmungsgemäßer und sachgerechter Verwendung das Pflanzenschutzmittel am Zielobjekt ausreichend abgelagert wird,

5.
Teile, die sich bei Gebrauch des Pflanzenschutzgerätes erhitzen, beim Befüllen oder Entleeren des Gerätes von Pflanzenschutzmitteln nicht getroffen werden,

6.
sie sich sicher befüllen lassen,

7.
sie gegen Verschmutzung so gesichert sind, dass ihre Funktion nicht beeinträchtigt wird,

8.
Überschreitungs- und Unterschreitungsgrenzen der zu befüllenden Behälter leicht erkennbar sind,

9.
ein ausreichender Sicherheitsabstand zwischen Nennvolumen und Gesamtvolumen der zu befüllenden Behälter vorhanden ist,

10.
Pflanzenschutzmittel nicht unbeabsichtigt austreten können,

11.
der Vorrat an Pflanzenschutzmitteln leicht erkennbar ist,

12.
sie sich leicht, genügend genau und reproduzierbar einstellen lassen,

13.
sie ausreichend mit genügend genau anzeigenden Betriebsmesseinrichtungen ausgestattet sind,

14.
sie sich vom Arbeitsplatz sicher bedienen, kontrollieren und sofort abstellen lassen,

15.
sie sich sicher, leicht und völlig entleeren lassen,

16.
sie sich leicht und gründlich reinigen lassen,

17.
sich Verschleißteile austauschen lassen,

18.
Messgeräte zu ihrer Prüfung angeschlossen werden können.

(2) An Pflanzenschutzgeräten sind ausreichende, leicht lesbare Dosierhinweise (Aufwandtabellen oder -diagramme) in dauerhafter Form anzubringen oder, sofern die Außenfläche eines Pflanzenschutzgerätes nicht ausreicht oder ungeeignet ist, in dauerhafter Form mitzuliefern. An Pflanzenschutzgeräten ist die jeweilige Typenbezeichnung oder Zugehörigkeit zum Gerätetyp anzugeben und das Baujahr zu kennzeichnen. Zerstäuber sind so zu kennzeichnen, dass Bauart, Größe und wichtige Betriebsdaten erkennbar sind.


Anlage 2 (zu § 6 Abs. 2) Gebrauchsanleitung


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Gebrauchsanleitung muss Angaben enthalten

1.
über die bestimmungsgemäße Ausstattung des Pflanzenschutzgerätes,

1a.
für die sachgerechte Einstellung des Pflanzenschutzgerätes,

2.
für das Befüllen des Gerätes und über Vorsichtsmaßnahmen,

3.
über Betriebs- und Einstellbereiche des Gerätes,

4.
über die Restmenge, die das Gerät nicht mehr bestimmungsgemäß ausbringt,

5.
für das Entleeren und Reinigen des Gerätes,

6.
für die Überprüfung der Dosierung,

7.
über die Maschenweite der Filter,

8.
über Abstände, nach denen das Pflanzenschutzgerät auf Funktionstauglichkeit sowie Dosierungs- und Verteilgenauigkeit zu überprüfen ist,

9.
über Einschränkungen der Verwendung bestimmter Pflanzenschutzmittel,

10.
für das Umstellen auf andere Rüstzustände des Pflanzenschutzgerätes,

11.
über Möglichkeiten der Verbindung mit anderen Maschinen und Geräten einschließlich Sicherheitsmaßnahmen,

12.
für die Prüfung des Pflanzenschutzgerätes.


Anlage 3 (zu § 7 Abs. 2 Satz 2) Zu prüfende Teile


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

1.
Antrieb,

2.
Pumpe,

3.
Rührwerk,

4.
Spritzflüssigkeitsbehälter,

5.
Armaturen,

6.
Leitungssystem,

7.
Filterung,

8.
Spritz- oder Sprühgestänge,

9.
Düsen,

10.
Gebläse (Pflanzenschutzgeräte für Raumkulturen).


Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4 Satz 1) Muster der Prüfplakette


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2005 S. 742)

Wird die Prüfung durch eine nach Landesrecht amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte durchgeführt, so treten an die Stelle der Wörter "Amtliche Kontrollstelle" die Wörter "Amtlich anerkannte Kontrollwerkstätte".


Anlage 5 (aufgehoben)